Rz. 44

[Autor/Stand] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden, § 1 Abs. 2 ErbStG.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass es sich im Ergebnis bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer um ein und dieselbe Steuer handelt. Die Schenkungsteuer ergänzt dabei die Erbschaftsteuer und soll ein Ausweichen der Steuerpflichtigen vor dem Vermögensübergang von Todes wegen durch – ohne Schenkungsteuer steuerfreie – Rechtsgeschäfte unter Lebenden verhindern.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Durch die Anordnung in § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Nicht anzuwenden sind damit insbesondere:

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Insbesondere sind aber für freigebige Zuwendungen, für die Steuer nach dem 1.1.2009 entstanden ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ErbStG anzuwenden.[6] Dies gilt insbesondere für die Fälle der gemischten Schenkungen.[7] Wie bei den Erwerben von Todes wegen wird deshalb auch bei den freigebigen Zuwendungen unter Lebenden einheitlich die Bereicherung danach ermittelt, dass von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen wird.[8]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[6] Vgl. R E 7.4 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[7] Vgl. R E 7.4 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[8] Vgl. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.

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