Rz. 15
"Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist" (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG) sind diejenigen, die eine (mögliche) Erbschaft-/Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer schulden (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Steuerschuldner der Erbschaftsteuer sind die jeweiligen Erwerber (§ 20 ErbStG). Das sind nicht nur die Erben, sondern auch etwaige Vermächtnisnehmer. Die Schenkungsteuer schulden Erwerber und Schenker als Gesamtschuldner (s. § 20 ErbStG Rz. 17 ff.). Soweit für Zwecke der Grunderwerbsteuer Grundstückswerte festzustellen sind (§ 8 Abs. 2 GrEStG), ergibt sich die Steuerschuldnerschaft aus § 13 GrEStG.
Rz. 16
Kommen mehrere Steuerschuldner in Frage, bedarf die konkrete Aufforderung als Ermessensentscheidung (Auswahlermessen) der besonderen Begründung (§§ 121 Abs. 1, 2 Nr. 2 AO).
Rz. 17
Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Feststellungsfinanzamt nach § 153 Abs. 2 Sätze 1, 2 BewG zwischen der Inanspruchnahme eines Steuerschuldners oder einer Gemeinschaft bzw. Gesellschaft wählen kann sowie in sog. Erbbaurechtsfällen (§ 153 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Rz. 18
In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (§ 153 Abs. 2 Satz 2 BewG). Keine Erklärungspflicht der Steuerschuldner besteht bei der Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 153 Abs. 3 BewG; s. Rz. 60 ff.). Eine entsprechende Aufforderung wäre rechtswidrig.
Rz. 19
Die Abgabe einer Feststellungserklärung durch eine erklärungspflichtige Person befreit andere potenziell Erklärungspflichtige nach § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG. In Erbbaurechtsfällen kann sich der Erbbauverpflichtete auf diese Norm allerdings nicht berufen (§ 153 Abs. 2 Satz 4 BewG; s. Rz. 71).
Rz. 20
Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG ist nur derjenige potenziell erklärungspflichtig, für dessen Besteuerung die Bedarfsbewertung bedeutsam ist. Das sind nur möglicher Steuerschuldner der Erbschaftsteuer. Hierzu zählen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter/-pfleger, sofern sie nicht selbst Erwerber von Todes wegen sind, nicht. Sie sind zwar – grundsätzlich nur nach Aufforderung – verpflichtet zur Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen (§ 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 ErbStG) und haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Rz. 21
Ein Nachlasspfleger kann gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben sein. Als solcher hat er auch deren Erklärungspflichten nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO). Kraft ihres Amtes sind Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter gesetzliche Vertreter erbschaftsteuerpflichtiger Erwerber. Sie können daher für die jeweiligen Erben die Feststellungserklärung abgeben. Maßgeblich ist der konkrete Aufgabenkreis, ob und ggf. inwieweit er auch für steuerliche Zwecke befugt und/oder in der Lage ist, Bedarfswertfeststellungserklärungen abzugeben (§§ 34 Abs. 3, 35 AO).
Rz. 22– 29
Einstweilen frei.