Rz. 85
Eine rechtswirksame Feststellungserklärung führt – außer in Erbbaurechtsfällen (§ 153 Abs. 2 Satz 4 BewG – zur Befreiung auch anderer Beteiligter von ihren insoweit bestehenden Erklärungspflichten (§ 153 Abs. 4 Satz 5 BewG). Grundsätzlich kommen mehrere Adressaten hinsichtlich desselben Feststellungsgegenstands nur nach § 153 Abs. 1 Satz 1 und/oder Abs. 2 BewG in Frage. Insb. eine auf § 153 Abs. 2 BewG gestützte Aufforderung einer Gemeinschaft oder Gesellschaft müsste deshalb auch den Personen bekannt gegeben werden, die zum Adressatenkreis des § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG zählen.
Rz. 86
Zur Durchführung der Bedarfsbewertungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG ist eine kumulative Aufforderung aller potenziell erklärungspflichtigen Personen zulässig. Da erst die Abgabe einer Feststellungserklärung die Feststellungsfinanzämter insoweit einschränkt, handelt die Finanzverwaltung nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie im Anwendungsbereich des § 153 Abs. 2 BewG "auch" den/die Steuerschuldner zur Erklärungsabgabe auffordert.
Rz. 87
Die Befreiung von ihren Erklärungspflichten nach § 153 Abs. 4 Satz 5 BewG ist für die Betroffenen zweischneidig. Sie haben Vorteile dadurch, dass sie hinsichtlich desselben Feststellungsgegenstands nun als Empfänger weiterer Aufforderungen ausscheiden und auch ihnen gegenüber ergangene Aufforderungen nicht mehr zwangsweise durchsetzbar sind. Denkbare Nachteile liegen vor allem darin, dass sie u.U. überhöhte Bedarfswerte hinnehmen müssen, die auf Erklärungen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft beruhen, die sie – bspw. als Minderheitsgesellschafter – nicht beeinflussen konnten. Hinsichtlich nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften mag dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen (§ 153 Abs. 3 BewG). Bei Bedarfsbewertungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG wird man davon ausgehen dürfen, dass potenziell erklärungspflichtige Steuerschuldner – wie für Fälle der Grundbesitzbewertung offenbar vorausgesetzt (§ 138 Abs. 4 BewG) – auch Erklärungsrechte haben. Um deren Geltendmachung nicht unnötig zu erschweren, sollte dies schon bei der Aufforderung entsprechender Feststellungserklärungen – jedenfalls für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 155 Satz 1 BewG) – beachtet werden.
Rz. 88
Eine ohne Aufforderung abgegebene Feststellungserklärung löst die Wirkungen des § 153 Abs. 4 Satz 5 BewG nicht aus, denn in der Person des Erklärenden hat sich seine eventuelle potenzielle Erklärungspflicht noch nicht konkretisiert. Konsequent verkürzt sie auch nicht die Anlaufhemmung der Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.
Rz. 89
Einstweilen frei.