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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / C. Ermittlung des anzusetzenden Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 16

[Autor/Stand] Der im Rahmen des landwirtschaftlichen Vermögens zu berücksichtigende Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln wird über eine Vergleichsberechnung ermittelt. Hierzu ist es erforderlich, den Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der letzten fünf Jahre zu ermitteln.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Durchschnittswert ergibt sich dann durch eine einfache Division der ermittelten Bestände. In diesem Zusammenhang wird nicht geprüft, ob die in den fünf Jahren zugrunde gelegten umlaufenden Betriebsmittel tatsächlich für die Betriebsführung erforderlich sind, oder bereits an diesen Stichtagen ein Über- oder Unterbestand vorgelegen hat. Das bedeutet, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der ständig mit einem Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln geführt wurde, auch bei der abschließenden Bewertung einen höheren Durchschnittswert zu verzeichnen hat mit der Folge, dass ggf. weniger Wirtschaftsgüter als übriges Vermögen einzustufen sind.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Ein Betrieb, der demgegenüber in den fünf Jahren mit einem Unterbestand an umlaufenden Betriebsmitteln gefahren wurde, ist benachteiligt, wenn er exakt zum Bewertungsstichtag einen Normalbestand erreicht hat, dieser dann jedoch über dem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre liegt.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Da § 170 BewG eine möglichst objektive Ermittlung des normalen Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln sicherstellen soll, dürfte es nur in Ausnahmefällen zulässig sein, über eine Parallelberechnung einen vom Durchschnitt der letzten fünf Jahre abweichenden Wert festzustellen. Ein solcher Ausnahmefall könnte z.B. bei der witterungsbedingten Verschiebung von Ernteterminen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen vorliegen.[5]

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Gleichwohl muss bei der Bestimmung des normalen Bestande...

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