Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Voraussetzungen
Rz. 35
Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG kann eine Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist. Die Feststellungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwertes vorzunehmen ist.
Rz. 36
Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben (vgl. § 228 BewG), beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Die Vorschrift beseitigt nicht die Feststellungsfrist. Sie lässt nur zu, dass der Grundsteuerwertbescheid auf einen verjährten Zeitpunkt fortgeschrieben wird, jedoch mit einer eingeschränkten Wirkung auf einen späteren Stichtag.
Rz. 37
In diesen Fällen muss der Bescheid über die Fortschreibung oder die Nachfeststellung des Grundsteuerwertes allerdings den Hinweis enthalten, dass seine Wirkungen erst auf den Beginn des Kalenderjahres eintreten, für das eine Verjährung der vom Grundsteuerwert abhängigen Steuern noch nicht eingetreten ist.
Rz. 38
Der Fortschreibungszeitpunkt ist in diesen Fällen nach § 222 Abs. 4 Satz 3 BewG und der Zeitpunkt der Nachfeststellungen nach § 223 Abs. 2 Satz 2 BewG zu bestimmen. Für die Art, den Wert und die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse des bereits verjährten Stichtages zugrunde zu legen, für die Wertverhältnisse die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 227 BewG).
Rz. 39
Einstweilen frei.
II. Wirkung
Rz. 40
Die Wirkung des geänderten Grundsteuerwertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Bekanntgabe (vgl. § 124 Abs. 1 AO); seine Wirkung tritt jedoch erst im Zeitpunkt ein, den das Finanzamt im Bescheid bestimmt hat.
Rz. 41
Als Zeitpunkt der Wirkung muss das Finanzamt regelmäßig den ersten Stichtag wählen, zu dem die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für die vom Grundsteuerwert abhängige Grundsteuer kommt es nicht an. Mit dieser Frist in § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG kann bei wortgetreuer Auslegung nur die Feststellungsfrist für die Fortschreibung gemeint sein. Allerdings hat der BFH hier eine davon abweichende Auslegung kreiert.
Rz. 42
Der Grundsteuerwertbescheid kann vom Zeitpunkt seiner Wirkung an der Besteuerung zugrunde gelegt werden, auch wenn die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer an sich schon abgelaufen ist. Der Grundsteuerwertbescheid hat hier die Funktion eines Grundlagenbescheides (§ 171 Abs. 10 AO). Allerdings beschränkt § 181 Abs. 5 AO den Anwendungsbereich auf die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit noch nicht festsetzungsverjährten Folgesteuern.
Rz. 43– 44
Einstweilen frei.
III. Verfahren
Rz. 45
Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Grundsteuerwertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und deshalb nur noch für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 46
Für welche Steuerart die eingeschränkte Wirkung gilt, braucht das Finanzamt bei Grundsteuerwertbescheiden hingegen nicht festzulegen; denn zum einen gilt die eingeschränkte Wirkung für alle Folgesteuern, zum anderen kommt als Folgesteuer ohnehin nur die Grundsteuer in Betracht.
Rz. 47– 49
Einstweilen frei.