Rz. 30

[Autor/Stand] § 178 BewG enthält abweichend von §§ 72 Abs. 2 und 145 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG keine Ausnahmeregelung für Gebäude, die nur von einer untergeordneten Bedeutung sind bzw. nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Grundstücke, auf denen sich vorbezeichnete Gebäude befinden, gelten bei der Einheitsbewertung und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung als unbebaute Grundstücke.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat bei der aktuell gültigen Grundbesitzbewertung auf eine Übernahme dieses Ausnahmetatbestands in § 178 BewG ausdrücklich verzichtet[3]. In der Folge gelten auch Grundstücke mit benutzbaren Gebäuden von untergeordneter Bedeutung bzw. unbedeutender Nutzung stets als bebaute Grundstücke. Insoweit können sich bei der Einordnung als unbebautes bzw. bebautes Grundstück Unterschiede zwischen der Einheitsbewertung (dort ein unbebautes Grundstück) und der Grundbesitzbewertung (hier ein bebautes Grundstück) ergeben.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Ebenso wie bei der aktuell gültigen Grundbesitzbewertung hat der Gesetzgeber auch bei der zukünftigen Grundsteuerbewertung – nach der Gesetzesbegründung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden[5] – auf die Übernahme des o. g. Ausnahmetatbestands in § 246 BewG verzichtet. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 246 BewG.

 

Rz. 33– 34

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[3] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 178 BewG, BT-Drucks. 16/7918 v. 28.1.2008.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[5] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 246 BewG, BR-Drucks. 354/19 v. 9.8.2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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