Rz. 39

[Autor/Stand] Die bei der Einheitsbewertung im § 72 Abs. 2 BewG und bei der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung im § 145 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BewG enthaltene Ausnahmeregelung für Gebäude, die nur von untergeordneter Bedeutung sind bzw. unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, wurde in für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 geltende Grundbesitzbewertung nicht übernommen. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 178 BewG Rz. 30.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Grundstücke mit benutzbaren Gebäuden von untergeordneter Bedeutung bzw. unbedeutender Nutzung stellen somit stets bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 BewG dar. Folglich können sich bei der Einordnung als unbebautes bzw. bebautes Grundstück Unterschiede zwischen der Einheitsbewertung (dort ein unbebautes Grundstück) und der Grundbesitzbewertung (hier ein bebautes Grundstück) ergeben.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat ebenso wie bei der aktuell gültigen Grundbesitzbewertung auch bei der zukünftigen Grundsteuerbewertung – nach der Gesetzesbegründung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden[4] – auf die Übernahme des o.g. Ausnahmetatbestands in § 246 BewG verzichtet. Insoweit können sich auch bei der Grundsteuerbewertung Unterschiede zur Einheitsbewertung bei der Einordnung als unbebautes bzw. bebautes Grundstück ergeben. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 246 BewG.

 

Rz. 42– 44

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[4] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 246 BewG, BR-Drucks. 354/19 v. 9.8.2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge