Rz. 36

[Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Grundsteuerwerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Feststellung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfeststellungszeitpunkt bezeichnet (vgl. § 221 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Dass sich die Feststellung der Grundbesitzwerte nicht nach den Verhältnissen an einem Stichtag, sondern auf einen Zeitpunkt dieses Stichtages, nämlich seinen Beginn, richtet, hat seinen guten Grund. Im Laufe des Stichtags können sich Vermögensänderungen[3] oder sonstige für die Besteuerung wichtige Veränderungen ergeben.[4] Würde für die Feststellung ein Tag maßgebend sein, so bestünden Zweifel, wie sich Ereignisse, die im Laufe dieses Tags eintreten, auf die Feststellung des Grundsteuerwertes auswirken.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt sind maßgebend für alle Feststellungen, die im Feststellungsbescheid zu treffen sind, somit nicht nur hinsichtlich des Werts, sondern auch für die Entscheidung über die Art des Gegenstands und die steuerliche Zurechnung. Siehe dazu die Kommentierung zu § 219 BewG.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Erster Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1.1.2022 (§ 266 Abs. 1 BewG). Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist dann der 1.1.2029 vorgesehen. Die neuen Grundsteuerwerte entfalten jedoch erstmals für das Jahr 2025 Wirkung.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz beruht weiterhin auf dem statischen Prinzip. Dieser Grundsatz kommt im Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass bei der Feststellung der Grundsteuerwerte die Verhältnisse zum Beginn eines Kalenderjahrs zugrunde zu legen sind. Dieses Prinzip ist nicht nur im Rahmen einer Hauptfeststellung, sondern auch bei Fortschreibungen (§ 222 Abs. 4 BewG), Nachfeststellungen (§ 223 Abs. 2 BewG) und bei der Aufhebung eines Grundsteuerwertes (§ 224 Abs. 2 BewG) zu beachten.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der Einfachheit halber wird vom "Stichtag" und dem "Stichtagsprinzip" gesprochen. Diese Ausdrucksweise ist etwas ungenau, wird jedoch von Rechtsprechung[9] und Literatur als Ausdruck des statischen Prinzips im Bewertungsrecht verwendet.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Nach dem Stichtagsprinzip können jeweils nur die Verhältnisse berücksichtigt werden, die zu Beginn des maßgebenden Zeitpunkts bereits eingetreten sind. Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, müssen außer Betracht bleiben. Die rückschauende Betrachtungsweise ist deshalb grundsätzlich unzulässig.[11] Das bedeutet z.B., dass auch im Rahmen von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen bei Neubauten die für den Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelten Barwerte des Reinertrages (§ 253 BewG) und der abgezinste Bodenwert (§ 257 BewG) anzusetzen sind, auch wenn sich das neue Gebäude in Bauart, Ausgestaltung und Wohnwert deutlich vom damaligen Niveau unterscheidet und eigentlich nicht vergleichbar ist.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Maßgebend sind immer die Wertverhältnisse am davor liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 227 BewG). Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist daher nicht zulässig.[13] Die früher teilweise vertretene Auffassung, nach der ausnahmsweise auch nach dem Stichtag liegende Ereignisse für die auf den Beginn des Stichtags abzustellende Beurteilung herangezogen werden dürfen, wenn sie nicht allzu lange nach dem Stichtag liegen, widerspricht dem Stichtagsprinzip und ist daher abzulehnen.[14]

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Nur Umstände, die am Stichtag bereits vorhanden waren, aber erst nach dem Stichtag bekannt geworden sind, dürfen berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse am Stichtag hätten festgestellt werden können.[16] Nach dem Stichtag bekannt gewordene Verhältnisse dürfen also nur berücksichtigt werden, wenn sie am Stichtag bereits bestanden haben, ein gleich gebliebener Sachverhalt somit nur geklärt bzw. aufgehellt wurde.[17]

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Eine Ausnahme gilt nur in den vom Gesetz selbst zugelassenen Fällen. Danach ist bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft für die stehenden und die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist (§ 235 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Tritt eine Änderung in der Art, dem Wert oder der Zurechnung des zu bewertenden Wirtschaftsguts am Beginn eines Fortschreibungszeitpunkts ein, so ist die Fortschreibung auf diesen Stichtag vorzunehmen.[20] Was für den Fortschreibungszeitpunkt gilt, gilt auch für den Hauptfeststellungszeitpunkt. Tritt das für die Bewertung maßgebende Ereignis zu Beginn des Kalenderjahrs, nicht erst im Laufe des 1. Januar ein, so ist bereits nach dem Wortlaut des § 221 Abs. 2 BewG dieses Ereignis zu berücksichtigen.

 

Rz. 47– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] A...

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