Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 29
Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe "Höchstsätze" und "Höchsthebesätze" gleichrangig nebeneinander. Die Überschrift verwendet den Begriff "Höchsthebesätze". Der Gesetzestext verwendet dagegen den Begriff "Höchstsätze". Mit beiden Begriffen ist die Begrenzung der Hebesätze nach oben gemeint.
Rz. 30
Den Gemeinden steht die Wahl ihrer Hebesätze für Zwecke der Grund- und Gewerbesteuer grundsätzlich frei. Die Gemeinde kann gemäß § 25 Abs. 4 GrStG jeweils einen einheitlichen Hebesatz für die in der Gemeinde belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und einen einheitlichen Hebesatz für die im Gemeindegebiet belegenen Grundstücke (Grundsteuer B) bestimmen. Für Veranlagungszeiträume ab 2025 hat die Gemeinde darüber hinaus die Möglichkeit, einen gesonderten Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) festzulegen. Daneben kann die Gemeinde gemäß § 16 Abs. 1 GewStG einen Hebesatz für Zwecke der Gewerbesteuer bestimmen.
Rz. 31
Eine (gleichbleibende) Relation zwischen den drei bzw. ggf. zukünftig vier Hebesätzen ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Ein Verzicht des Landesgesetzgebers auf Festlegung von Höchsthebesätzen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundsteuerfestsetzung.
Rz. 32
Den Gemeinden steht es grundsätzlich frei, in welcher Höhe sie die Hebesätze festsetzen. Diese Rechtslage bringt zwar zwangsläufig regionale Unterschiede mit sich. Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Zuständigkeit der Gemeinden nimmt allerdings eine entsprechende Überlagerung des Strebens nach Gleichbehandlung in Kauf. Das grundsätzlich weit zu fassende pflichtgemäße Ermessen der Gemeinden bei der Hebesatzfestsetzung. Die zulässige Ausübung dieses Ermessens wird durch den Grundsatz begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen. Ob einer Steuer eine erdrosselnde Wirkung hat, ist stets im Einzelfall zu beurteilen.
Rz. 33
Bislang hat kein Land von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Höchsthebesätze festzulegen. Es besteht insbesondere auch keine Pflicht der Länder Höchsthebesätze festzulegen.
Rz. 34
Die Festlegung von Höchsthebesätzen ist für die Bundesländer nicht unproblematisch. Denn auf der einen Seite sind die Kommunen verpflichtet, Einnahmequellen auszuschöpfen. Würde eine Landesregierung die den Kommunen zustehende Einnahmequelle dagegen begrenzen, könnte die Verantwortlichkeit für etwaige Haushaltsdefizite der Kommunen leicht in den Bereich der jeweiligen Landesregierung verlagert werden.