Rz. 30
Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Grundstücks von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (vgl. § 13 Abs. 1 GrStG) aber bereits festgestellt ist. Die Nachveranlagung nach § 18 Abs. 2 GrStG erfordert somit – im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 GrStG – gerade nicht, dass zuvor eine Nachfeststellung durchgeführt worden ist. Die Regelung ähnelt dem § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG, d.h. der Neuveranlagung ohne Fortschreibung nach § 222 BewG.
Rz. 31
Wie bei § 17 GrStG ist dem Gesetzgeber auch bei Änderung des § 18 GrStG für Zwecke der Grundsteuerreform ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Denn anstelle des Verweises auf den Grundsteuerwert wurde zunächst weiter auf den Einheitswert verwiesen. Der Verweis im § 18 Abs. 2 BewG auf den Einheitswert ging fehl, da einer Nachveranlagung i.S.d. Abs. 2 stets die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 vorangegangen ist. Folglich kann an dieser Stelle nur der Grund für die Grundsteuerbefreiung eines solchen Grundstücks wegfallen, für das der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert bereits festgestellt worden ist. Das redaktionelle Versehen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 korrigiert. Durch Artikel 31 des vorbezeichneten Gesetzes ist eine entsprechende Änderung vorgenommen worden; danach wurde im § 18 Abs. 2 GrStG das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt. Der Gesetzgeber hat somit sein redaktionelles Versehen rechtzeitig vor Anwendung der Regelung behoben.
Rz. 32
Die Regelung der Nachfeststellung i.S.d. § 18 Abs. 2 GrStG greift bei den Fällen, in denen z.B. im Rahmen der Hauptfeststellung ein Grundsteuerwert festgestellt wurde, dieser aber aufgrund einer Grundsteuerbefreiung nicht von Bedeutung ist. Aufgrund der greifenden Steuerbefreiung wird in diesem Fall zunächst kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Entfallen beispielsweise nach drei Jahren die Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung, kann keine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts durchgeführt werden, da dieser bereits festgestellt wurde und damit vorliegt. Der Wegfall der Steuerbefreiung wird in diesem Fall (allein) durch die Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 18 Abs. 2 GrStG berücksichtigt.
Rz. 33
Eine fehlerhaft unterbliebene Hauptveranlagung kann nicht durch eine Nachveranlagung, sondern grds. nur durch eine Hauptveranlagung kompensiert werden. Sollte zu diesem Zeitpunkt allerdings die Festsetzungsfrist für die Hauptveranlagung schon abgelaufen sein, ist auf den erstmöglichen Zeitpunkt, für den die Festsetzungsfrist noch läuft, rückwirkend eine Nachveranlagung durchzuführen.
Rz. 34
Auch bei einer Nachveranlagung ist – wie bei einer fehlerbeseitigenden Neuveranlagung (vgl. Kommentierung zu § 17 Rz. 52) – § 176 AO, also der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden, zu beachten. Danach kann zu Gunsten des Steuerpflichtigen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO eine zwischenzeitlich ergangene Änderung der Rechtsprechung nicht auf einen zurückliegenden Veranlagungszeitpunkt berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der zu Ungunsten des Steuerpflichtigen wirkenden Änderung kann aber auf Veranlagungszeitpunkte erfolgen, die nach der Änderung der Rechtsprechung liegen. Das gilt entsprechend auch für eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, die vom BFH als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist (§ 176 Abs. 2 AO).
Rz. 35– 36
Einstweilen frei.