A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 18 GrStG enthält die Regelungen zur Nachveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 in das Grundsteuergesetz (GrStG) aufgenommen worden.
Rz. 2
Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 18 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 geändert worden. Bei der Änderung handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung. Entsprechend wurde im § 18 Abs. 1 GrStG der Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst. Nicht angepasst wurden zunächst allerdings die Verweise im § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG; dort wurde jeweils – wie in der zuvor geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes – auf den Einheitswert verwiesen. Hierbei handelte es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, welches im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 korrigiert wurde (vgl. dazu auch Rz. 31 und 39).
Rz. 3
Die Vorschrift des § 18 GrStG ist im Abschnitt II des GrStG zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt und enthält die Regelungen zur Nachveranlagung, die aus verschiedenen Gründen nach § 18 Abs. 1 und 2 GrStG in Betracht kommen kann. In § 18 Abs. 3 und 4 GrStG wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt eine Nachveranlagung durchzuführen ist.
Rz. 4
Der geänderte § 18 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die auf Grundlage des Bundesmodells basierende Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.
Rz. 5– 6
Einstweilen frei.
II. Verwaltungsanweisungen
Rz. 7
Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978 enthalten zu § 18 GrStG keine Aussagen.
Rz. 8
Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 vom 22.6.2022 näher erläutert. Sofern bisherige Verwaltungsanweisungen mit den vorbezeichneten Erlassen in Widerspruch stehen, sind sie ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden. Die Verwaltungsanweisungen zu § 18 GrStG finden sich grds. in A 18 AEGrStG, diese Verwaltungsanweisung ist bislang allerdings "unbesetzt".
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.
III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung
Rz. 11
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff. sowie Kommentierung zu Grundsteuer und Verfassungsrecht.
Rz. 12
Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025).
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.