I. Neuveranlagung ohne Fortschreibung nach § 222 BewG

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt, wenn dem Lagefinanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] An dieser Stelle ist zunächst anzumerken, dass dem Gesetzgeber bei Änderung des § 17 GrStG für Zwecke der Grundsteuerreform ein redaktioneller Fehler unterlaufen war. Denn anstelle des Verweises auf den Grundsteuerwert wurde zunächst im § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG weiter auf den Einheitswert verwiesen. Dieser Verweis ging fehl, da einer Neuveranlagung i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG stets die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 vorangehen wird. Folglich können dem Finanzamt an dieser Stelle nur Gründe bekannt werden, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind und zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen. Das redaktionelle Versehen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020[3] korrigiert. Durch Artikel 25 des vorbezeichneten Gesetzes ist eine entsprechende Änderung vorgenommen worden; danach wurde im § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt. Der Gesetzgeber hat somit sein redaktionelles Versehen rechtzeitig vor Anwendung der Regelung behoben.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Der § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG regelt die Fälle, in denen bereits ein Grundsteuerwert festgestellt und ein darauf basierender Grundsteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Nach Festsetzung des Letztgenannten werden dem Lagefinanzamt Gründe bekannt, die zwar nicht bei der Feststellung des Grundsteuerwerts, wohl aber bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zu berücksichtigen sind. Die Änderung des Grundsteuermessbetrags erfolgt somit unabhängig von einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts nach § 222 BewG (vgl. dazu auch Rz. 16 ff.). Das heißt aber auch, dass die Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG Gründe voraussetzt, die nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Die praktische Bedeutung der Regelung dürfe eher gering sein, da Gründe, die den Grundsteuermessbetrag beeinflussen, z.B. Steuerbefreiungen, auch beim Grundsteuerwert zu berücksichtigen sind. Denn durch § 219 Abs. 3 BewG wird geregelt, dass Grundsteuerwerte nur festzustellen sind, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. D.h. bei ganz oder teilweise befreiten Grundstücken ist dies bereits bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zu berücksichtigen. Greift beispielsweise erstmalig eine Grundsteuerbefreiung für einen Teil des Grundstücks, wird dieser Teil bei der Feststellung des Grundsteuerwerts ausgeblendet und ggf. eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG sowie eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG durchgeführt, sofern die Wertgrenze von15.000 Euro überschritten ist. In der Folge kommt es zu einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Abs. 1 GrStG und nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG. Vgl. hierzu Rz. 19.

 

Rz. 34– 36

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 v. 21.12.2020, BStBl. I 2020, 3096 (3129).
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

II. Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Der Steuermessbetrag wird nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. In diesem Zuge ist § 176 AO entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG beinhaltet somit die Regelung der Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers. Voraussetzung ist, dass die vorangegangene Festsetzung des Grundsteuermessbetrags fehlerhaft war und dies dem Lagefinanzamt nachträglich bekannt wird. Es kann diesen Fehler nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG korrigieren. Die Regelung ist der Fortschreibung des Grundsteuerwerts nach § 222 Abs. 3 BewG nachempfunden (vgl. dazu ergänzend die Kommentierung zu § 222 BewG).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Fehler i.S.d. Vorschrift ist jede objektive Unrichtigkeit, unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu dem Fehler gekommen ist[4]. Es kann sich hierbei sowohl um eine falsche Tatsachenbeurteilung als auch um eine falsche Rechtsbeurteilung oder um sonstige Umstände handeln. Auch die Anwendung der falschen Grundsteuermesszahl kann ein Fehler i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG sein[5].

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Die fehlerbeseitigende Neuveranlagung setzt nicht voraus, dass der Fehler seine Ursache in der Unkenntnis des Lagefinanzamtes über die tatsächlichen Verhältnisse...

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