Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 19
Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind einzeln aber nur beispielhaft in § 175 Abs. 2 BewG aufgeführt. Danach fallen insbesondere
- 1. die Binnenfischerei,
- 2. die Teichwirtschaft,
- 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- 4. die Imkerei,
- 5. die Wanderschäferei,
- 6. die Saatzucht,
- 7. der Pilzanbau,
- 8. die Produktion von Nützlingen, und
- 9. die Weihnachtsbaumkulturen.
unter diese Nutzungen. A13 AEBewLuF ergänzt diesen Bereich noch um den Nutzungsteil "Besamungsstationen". In dem für Zwecke der Grundsteuer erlassenen Anwendungserlass, werden erstmals auch Kurzumtriebsplantagen als sonstige Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen angegeben. Dies dürfte auch für die Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sowie die Grunderwerbsteuer zu beachten sein.
Rz. 20
§ 175 Abs. 2 BewG übernimmt im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen des § 62 Abs. 1 BewG, ergänzt diese jedoch um die Bereiche Pilzanbau, Produktion von Nützlingen und Weihnachtsbaumkulturen. Damit ist jedoch keine inhaltliche Erweiterung, sondern lediglich eine redaktionelle Ergänzung verbunden.
Rz. 21
Die Wertermittlung für die sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen hat grundsätzlich durch den Rückgriff auf pauschalierte Werte (vgl. § 163 Abs. 8 BewG) zu erfolgen. Nur in den Fällen, in denen keine pauschalierten Werte vorliegen, ist ein Einzelertragswertverfahren durchzuführen. Ein Mindestwert i.S. des § 164 BewG ist für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht vorgesehen.
Rz. 22– 24
Einstweilen frei.
II. Binnenfischerei
Rz. 25
Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. Zur Binnenfischerei gehören sowohl die Fischerei in stehenden Gewässern, als auch die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle (R B 160.10 Abs. 1 ErbStR 2019). Dabei ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung (z.B. Verleihung) beruht (R B 160.10 Abs. 2 ErbStR 2019).
Rz. 26– 28
Einstweilen frei.
III. Teichwirtschaft und Fischzucht
Rz. 29
Unter Teichwirtschaft versteht man die planmäßige Erzeugung von Speisefischen in Teichen. Hierzu gehört neben der Erzeugung von Fischen als Futtermittel für die in Teichen gezüchteten Fische auch die Aufzucht von Setzlingen zur Erzeugung von Speisefischen.
Rz. 30
Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere die Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannten Beifischen, wie z.B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen (R B 160.10 Abs. 3 ErbStR 2019).
Rz. 31– 33
Einstweilen frei.
IV. Imkerei
Rz. 34
Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Eine Bienenhaltung, die lediglich hobbymäßig betrieben und daher ertragsteuerlich als Liebhaberei betrachtet wird, gehört nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Bei der mit Gewinnabsicht betriebenen Imkerei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z.B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke zu unterscheiden (R B 160.11 Abs. 1 ErbStR 2019).
Rz. 35
Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts der Bienenkästen und -körbe (R B 160.11 Abs. 2 ErbStR 2019).
Rz. 36– 38
Einstweilen frei.
V. Wanderschäferei
Rz. 39
Unter dem Begriff der Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung zu verstehen, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet...