I. Unterscheidung zwischen Wohnraum und Wohnung
Rz. 76
Für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG genutzter Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist nur unter den Voraussetzungen gemäß den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG aufgeführten Katalogtatbestände von der Grundsteuer befreit. Aber auch sofern die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 GrStG erfüllt sind, bleiben im Allgemeinen Wohnungen gemäß § 5 Abs. 2 GrStG steuerpflichtig.
Rz. 77
Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist eine Unterscheidung zwischen Wohnräumen und Wohnungen vorzunehmen. Ein einzelner Wohnraum ist dann keine Wohnung, wenn er zur Führung eines selbständigen Haushalts nicht geeignet ist. Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG abgesehen, stets steuerpflichtig sind, sind Wohnräume, die gleichzeitig auch für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG von der Grundsteuer befreit. Bevor die weiteren Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung im einzelnen geprüft werden, ist vor diesem Hintergrund zunächst festzustellen, ob es sich bei dem für Zwecke der Grundsteuerpflicht zu beurteilenden Grundbesitz um eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG oder lediglich um einen Wohnraum handelt.
Rz. 78
Für sämtliche Fallalternativen in § 5 Abs. 1 GrStG gilt, dass sofern eine unmittelbare Steuerbefreiung als gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1–4 GrStG zu Wohnzwecken dienender Grundbesitz nicht in Betracht kommt, eine Steuerbefreiung insb. auch für die zur Versorgung dienenden Räumlichkeiten z.B. Küchenräume, Verpflegungsräume oder Vorratsräume sowie für die Wohn- und Bereitschaftsräume des Bedienungspersonals ausscheidet.
Rz. 79– 85
Einstweilen frei.
II. Gemeinschaftsunterkünfte von Schutzdiensten (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 86
Eine Grundsteuerbefreiung besteht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ausschließlich für Gemeinschaftsunterkünfte der
- Bundeswehr
- ausländischen Streitkräfte
- internationalen militärischen Hauptquartiere
- Bundespolizei
- Polizei
- sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse.
Rz. 87
Die Bundeswehr besteht aus einem militärischen (Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine, die Streitkräftebasis, der Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie der Bereich Cyber- und Informationsraum) sowie einem zivilen Organisationsbereich (sog. Bundeswehrverwaltung). Daran angeschlossen sind Dienststellen ohne spezifische Organisationszuordnung (Militärseelsorge, Rechtspflege). Für sämtliche militärischen sowie zivilen Einheiten ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG eröffnet.
Rz. 88
Das Recht zum Aufenthalt ausländische Streitkräfte im Inland geht auf den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Existenz Internationaler militärischer Hauptquartiere im Inland beruht auf dem Abschluss des Nordatlantikvertrags. Der organisatorische Umfang des Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG für ausländische Streitkräfte sowie internationale militärische Hauptquartiere entspricht dem des Begriffs der Bundeswehr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG.
Rz. 89
Die Bundespolizei (BPOL) – bis zur Umbenennung am 1.7.2005 Bundesgrenzschutz (BGS) – ist neben dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag eine Polizei des Bundes. Die Bundespolizei nimmt zahlreiche spezialpolizeiliche Aufgaben wahr. Dazu gehören u.a. Grenzschutz, Aufgaben der Bahnpolizei sowie Luftsicherheit, Tätigkeit als Bundesbereitschaftspolizei.
Rz. 90
Zur inländischen Polizei gehören die Polizeibehörden der Länder sowie Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundestag). Zentrale Aufgabe der Polizei ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Rz. 91
Bei dem Tatbestandsmerkmal des sonstigen Schutzdienstes handelt es sich um einen Sammelbegriff (z.B. Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischen Abschirmdienst (MAD), technisches Hilfswerk, lokale Feuerwehr).
Rz. 92
Der Begriff des Schutzdienstes ist nicht beschränkt auf die Bundesebene. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. GrStG findet in gleicher Weise Anwendung auf Schutzeinheiten auf Ebene der Bundesländer, Kreise, Städte und sonstiger kommunaler Einheiten (z.B. Verbandsgemeinden).
Rz. 93
Negativ abzugrenzen von den öffentlichen Schutzdiensten sind nicht öffentliche, d.h. private Sicherheitseinheiten bzw. durch die Verwaltung für öffentliche Aufgaben eingesetzten private Einheiten (z.B. private Sicherheitsdienste).
Rz. 94
Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft stellt das zentrale Tatbestandsmerkmal des Befreiungstatbestan...