Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 16
Die Grundsteuer wird als Jahressteuer grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. In § 27 Abs. 1 Satz 2 GrStG wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgelegt wurde. Auch bei der Grundsteuerfestsetzung für mehrere Kalenderjahre wird die Grundsteuer in Jahresbeträgen festgesetzt. Es entfällt lediglich die jährliche Bekanntgabe durch gesonderte Steuerbescheide. Der Zeitraum der Grundsteuerfestsetzung ist auf die Kalenderjahre beschränkt, für die der Hebesatz bestimmt wurde. Eine Änderung der Hebesätze führt gemäß § 27 Abs. 2 GrStG zu einer Neufestsetzung der Grundsteuer.
Rz. 17
Bei der Grundsteuerfestsetzung für mehrere Jahre handelt es sich lediglich um eine Option für die Gemeinden. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Grundsteuer für mehrere Jahre festzusetzen, nur weil der Hebesatz für mehrere Jahre festgelegt wurde.
Rz. 18
Eine Grundsteuerfestsetzung für mehrere Jahre gilt längstens bis zum Ende des Hauptveranlagungszeitraums. Eine neue Hauptfeststellung führt zu einer neuen Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge. Diese dürfte in der Praxis stets mit einer Änderung des Messbetrags und des Hebesatzes verbunden sein. Für den ersten Hauptfeststellungszeitraum nach den neuen Regelungen bedeutet das, dass die Grundsteuer längstens für die Jahre 2025 bis einschließlich 2030 festgesetzt werden kann. Auf den 1.1.2029 ist eine neue Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte durchzuführen. Diese Grundsteuerwerte und die daraus resultierenden Grundsteuermessbeträge sind für der Grundsteuerveranlagung ab dem Jahr 2031 (zwei Jahre später, vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) zugrunde zu legen.
Rz. 19
Im Falle eines Eigentümerwechsels innerhalb des Zeitraums, für den die mehrjährige Grundsteuerfestsetzung gilt, wirkt der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwerts gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 AO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (Erwerber), auf den der Gegenstand der Feststellung (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft/Grundstück) nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. In einem solchen Fall ist dem neuen Eigentümer für das auf den Eigentümerwechsel folgende Kalenderjahr ein neuer Grundsteuerbescheid zu erteilen. Ob auch der Voreigentümer einen Bescheid erhalten muss, dass die bisherige Zurechnung entfällt, wird in der Literatur zwar vertreten, aber derzeit in der Praxis der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen nicht umgesetzt. Tritt die Rechtsnachfolge ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, wirkt der Feststellungsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger (neuer Eigentümer) gemäß § 182 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann, wenn er ihm bekanntgegeben wird. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt des Übergangs des zivilrechtlichen Eigentums und nicht etwa der Zeitpunkt, in dem das Finanzamt von dem Eigentumsübergang Kenntnis erlangt.
Die Regelungen des § 182 Abs. 2 AO gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auch für Grundsteuermessbescheide.
Rz. 20
Der Veräußerer schuldet folglich auch bei unterjähriger Veräußerung des Grundstücks gegenüber der Gemeinde weiterhin die Anfang des Jahres für das Kalenderjahr festgesetzte Grundsteuer. Zusätzlich ermöglicht § 11 Abs. 2 GrStG der Gemeinde, den Erwerber für die Grundsteuer, die auf das Vorjahr und das Jahr der Übereignung zu entrichten ist, als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen (s. § 11 GrStG Rz. 34). In der Praxis gilt es, durch entsprechende Regelungen im Grundstückskaufvertrag zivilrechtliche Ausgleichansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber zu vereinbaren.
Rz. 21
Einstweilen frei.