Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 74
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5m nicht übersteigt, sowie die vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen).
Rz. 75
Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen, die Wirtschaftswege, ständige Holzlagerplätze, wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden; ferner die Fläche der Saat- und Pflanzenkämpe, wenn sie zu mehr als zwei Dritteln der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen. S. dazu auch § 55 BewG Anm. 25. Bei geringerem Hundertsatz gehört die Saat- und Pflanzenkämpe zur gärtnerischen Nutzung (vgl. auch Anm. 98). Auch Flächen für Samenplantagen sind nach Abschn. 1.09 Abs. 2 BewRL der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
Rz. 76
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören weiter die Flächen der Wildwiesen und Wildäcker, soweit sie nicht in der Bodenschätzung erfasst sind oder zum Geringstland rechnen (vgl. Anm. 51 und 115). Wildwiesen sind ausnahmsweise Geringstland, wenn es sich um unkultivierte Flächen geringster Ertragsfähigkeit handelt.
Rz. 77
Parkanlagen gehören nur dann zur forstwirtschaftlichen Nutzung, wenn sie der dauernden Erzeugung von Rohholz gewidmet sind. Diese Voraussetzung wird bei Parkanlagen nur selten zu bejahen sein. Daher gehören Parkanlagen im herkömmlichen Sinne in der Regel zum Grundvermögen. Nichtöffentliche Parkanlagen, die zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, sind bei einer Größe von bis zu 10 Ar wie Hausgärten zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Ist gleichzeitig auch noch ein Hausgarten vorhanden, zählt diese Größe für beide Einheiten gemeinsam. Der darüber hinausgehende Bereich ist entsprechend ihrer Nutzung zuzurechnen. Übersteigt die Parkanlage eine Größe von 50 Ar, wird die Fläche anteilig zu den Kulturarten gerechnet, zu denen sie nach ihren Hauptbestandteilen gehört. Das bedeutet, dass sie bei bodengeschätzten Flächen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zuzurechnen ist.
Rz. 78
Zu den Wirtschaftsgütern, die der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, gehören auch die Hofflächen und die Wirtschaftsgebäude. Besonderheiten bestehen hier bei Forstdienstgebäuden (vgl. § 33 BewG Anm. 174 bis 177). Die Gebäudeflächen, die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (vgl. die Anm. zu § 40 und § 53 BewG) sind ebenfalls der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Soweit die Hof- und Gebäudeflächen auch anderen Nutzungen dienen, kann eine Aufteilung der Flächen in Betracht kommen.
Rz. 79
Nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören die ausschließlich zu Weihnachtsbaumkulturen genutzten Flächen. Sie bilden eine besondere Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 62 BewG (vgl. Abschn. 7.34 BewRL).
Rz. 80– 82
Einstweilen frei.