Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 113
Mit Ausnahme der weinbaulichen Nutzung wird für die vergleichende Bewertung der anderen Nutzungen als der landwirtschaftlichen kein Vergleich von Betrieb zu Betrieb durchgeführt. Im Gegensatz zum unmittelbaren vergleichenden Verfahren für die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzungen könnte man insoweit von einem mittelbaren vergleichenden Verfahren sprechen.
Rz. 114
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung wird der Vergleich mit dem Ertragswert eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigen Altersklassen- oder Vorratsklassenverhältnissen vorgenommen. Dies ist darin begründet, dass nur bei derartigen Verhältnissen eine regelmäßige und gleichmäßige jährliche Ernte möglich ist, die die Grundlage für die Ermittlung des nachhaltigen Ertrags sein kann. Die einzelne forstwirtschaftliche Nutzung wird auf Grund ihres besonderen Altersklassen- oder Vorratsklassenverhältnisses mit einem Nachhaltsbetrieb mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis verglichen.
Rz. 115
Voraussetzung für dieses Altersklassenverfahren ist, dass die Hundertsätze, mit denen jede Altersklasse oder Vorratsklasse am Gesamtertrag teilhat, feststehen. Diese Hundertsätze wurden durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Bestimmung von Normalwerten für Hauptbewertungsstützpunkte hat für die Bewertung der Masse der forstwirtschaftlichen Nutzungen nur den Sinn, ein rechtsverbindliches Beispiel für die Durchführung der Bewertung zu schaffen. Ein Vergleich des Hauptbewertungsstützpunktes mit der zu bewertenden Nutzung ist jedoch nur bezüglich einzelner Ertragsmerkmale möglich, wie z.B. der Bestimmung der Ertragsklassen oder der Bestockungsgrade (vgl. § 55 BewG).
Rz. 116
Auch bei der Bewertung der gärtnerischen Nutzung findet ein Vergleich von Betrieb zu Betrieb nicht statt. Die Bewertung der gärtnerischen Nutzungen ist im Wesentlichen eine Richtlinienbewertung. Von einem mittelbaren vergleichenden Verfahren kann man aber auch hier sprechen, weil die einzelnen Ertragsmerkmale nicht mit ihrer individuellen Auswirkung auf die Ertragsfähigkeit erfasst werden, sondern mit Vomhundertsätzen, die im Wesentlichen aus dem Vergleich der Hauptbewertungsstützpunkte gewonnen wurden.
Rz. 117
Bei der weinbaulichen Nutzung wird die Bewertung der Masse der Nutzungen durch unmittelbaren Vergleich mit den Hauptbewertungsstützpunkten unter Heranziehung der Landesbewertungsstützpunkte und der Ortsbewertungsstützpunkte vorgenommen. Als weiteres Hilfsmittel der Durchführung des vergleichenden Verfahrens werden die Weinbaulagen eines Ortes in Bewertungsabschnitte eingeteilt; es werden also Abschnitte gleicher Ertragsfähigkeit gebildet. Angleichungsverhandlungen wie bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzungen sind dagegen nicht vorgesehen.
Rz. 118
Bei den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen findet ebenfalls kein unmittelbarer Vergleich mit den Hauptbewertungsstützpunkten statt. Auch hier ist es wie bei den forstwirtschaftlichen Nutzungen und gärtnerischen Nutzungen so, dass nur ein mittelbares vergleichendes Verfahren durchgeführt wird.
Rz. 119– 121
Einstweilen frei.