Rz. 25

[Autor/Stand] Den Aufhebungstatbeständen des § 20 Abs. 1 GrStG werden in Absatz 2 jeweils konkrete Zeitpunkte zugeordnet. Entsprechend der Struktur des Absatzes 1 sind hierbei drei Zeitpunkte zu unterscheiden.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Bei Aufhebung des Einheitswerts wird der Grundsteuermessbetrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG zu Beginn des Kalenderjahres aufgehoben, zu dem der Maßstabswert aufgehoben wird. Im Einklang mit dem bis zum 31.12.2024 geltenden § 24 BewG ist das der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, oder der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Maßstabswert erstmals nicht mehr der Besteuerung zugrunde gelegt werden muss.[3] § 224 BewG, der die Aufhebung des Grundsteuerwerts regelt, tritt ab 1.1.2025 an die Stelle des § 24 BewG und entspricht der Vorgängernorm im Wesentlichen.[4]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Tritt ein Grundsteuerbefreiungsgrund auf, ohne dass der Maßstabswert aufzuheben ist, erfolgt die Aufhebung des Steuermessbetrags nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 GrStG zu Beginn des Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt.[6] Nach § 16 Abs. 3 GrStG kann die Aufhebung auch rückwirkend erfolgen, aber längstens auf den Beginn des Kalenderjahres, für das die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.[7] Sollte die Festsetzungsfrist abgelaufen sein, so erfolgt die Aufhebung mit Wirkung für den Veranlagungszeitpunkt, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.[8]

In den Fällen fehlerhafter Festsetzung des Grundsteuermessbetrags bestimmt § 20 Abs. 2 Nr. 3 GrStG den Aufhebungszeitpunkt mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Fehler werden damit rückwirkend nur im laufenden Jahr korrigiert. Ggf. muss der Steuerpflichtige das Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) über den Fehler in Kenntnis setzen, damit eine Korrektur durchgeführt wird.

 

Rz. 28– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Roscher, § 20 GrStG Rz. 11.
[4] Vgl. Mannek, Die große Grundsteuerreform, 2020, 169.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[6] Vgl. Roscher, § 20 GrStG Rz. 11.
[7] Vgl. Roscher, § 20 GrStG Rz. 11.
[8] Vgl. Schneider, § 20 GrStG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?