Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 15
§ 239 Abs. 2 BewG enthält bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich über mehrere Gemeinde erstrecken, ein besonderes Verfahren der Ermittlung für den (anteiligen) Grundsteuerwert. In diesen Fällen sind die Reinerträge aus den verschiedenen Nutzungen für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. Das gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 238 Abs. 1 und 2 BewG. Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsteuerwert der jeweiligen Gemeinde für die Festsetzung der Grundsteuer in der zutreffenden Höhe errechnet wird.
Rz. 16
Die gesonderte Ermittlung für die einzelne Gemeinde ersetzt allerdings nicht die im Grundsteuerrecht weiterhin vorgesehene Zerlegung des Grundsteuermessbetrages nach § 22 Abs. 1 GrStG. Die gesondert ermittelten Ertragswerte dienen lediglich als Aufteilungsmaßstab für die Grundsteuerfestsetzung.
Rz. 17
Aus dieser Regelung ergeben sich verfahrensrechtliche Besonderheiten. Die gesonderte Ermittlung der Grundsteuerwerte für die jeweilige Gemeinde stellt z.B. keinen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar. Somit ergibt sich aus dieser Feststellung keine Bindungswirkung für die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages.
Rz. 18
Die gesondert ausgewiesenen Grundsteuerwerte für die einzelne Gemeinde sind lediglich als unselbständige Berechnungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren anzusehen und stellen nach § 22 Abs. 2 GrStG den Zerlegungsmaßstabe für die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages dar. Zu den Einzelheiten des Zerlegungsverfahrens wird auf die Kommentierung von Marx zu den §§ 22 ff. GrStG verwiesen.
Rz. 19
Im Anwendungserlass zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer zum 1.1.2022 findet sich in A 239 zur Aufteilung des Grundsteuerwertes bei Beteiligung zweier Gemeinden ein sehr instruktives Beispiel.
Rz. 20– 24
Einstweilen frei.