Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 26
Im zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist, regeln §§ 14–24 GrStG im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. § 22 GrStG ist grundlegender Teil der Regelungen zur Zerlegung. Ein enger Zusammenhang besteht zu § 23 GrStG, der den Zerlegungsstichtag bestimmt. § 24 GrStG sieht den Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich vor. Indem die Zerlegung auf festgestellte Komponenten der Einheitswerte abstellt, weist die Vorschrift auch enge Bezüge zum BewG auf. Änderungen des Steuermessbetrags führen in Zerlegungsfällen zu einer veränderten Zerlegung. Die Festsetzung von Steuermessbeträgen kann im Rahmen der Hauptveranlagung (§ 16 GrStG), der Neuveranlagung (§ 17 GrStG) und der Nachveranlagung (§ 18 GrStG) erfolgen. Die Steuermessbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 BewG [ab 1.1.2025: § 221 Abs. 2 BewG]) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags korrespondiert mit der Bewertung des Steuerobjekts. Wird eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 BewG [ab 1.1.2025: § 222 Abs. 1 BewG]), eine Artfortschreibung oder eine Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 BewG [ab 1.1.2025: § 222 Abs. 2 BewG]) durchgeführt, so wird der Steuermessbetrag nach § 17 Abs. 1 BewG auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung). Eine Nachveranlagung ist im Rahmen einer Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 BewG [ab 1.1.2025: § 223 Abs. 1 BewG]) vorzunehmen, bei der der Steuermessbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt neu festgesetzt wird.
Rz. 27
Zahlreiche Bezüge weist § 22 GrStG bislang zur Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33 ff. BewG) und des Grundvermögens (§§ 68 ff. BewG) auf. Die Norm stellt bei der Zerlegung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den Wohnungswert (§ 47 BewG) und auf den Wirtschaftswert (§ 46 BewG) ab.
Rz. 28
Durch das Grundsteuerreformgesetz wird sich die Zerlegung ab 2025 künftig vereinfachen. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den alten Ländern umfasst künftig nicht mehr den Wohnteil. Daher entfällt ab 2025 der erste Teil der Zerlegung für diese wirtschaftlichen Einheiten. Bei Betrieben in den neuen Ländern sind die Wohngebäude schon bisher stets abgegrenzt und als Grundvermögen erfasst. Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist künftig nach § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gesetzentwurf führt dazu in seiner Begründung an: "Zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs wird aufgrund der standardisierten Flächenbewertung jeweils der in einer Gemeinde erzielte Reinertrag in Abhängigkeit von den Nutzungen ermittelt. Dadurch kann der anteilige Grundsteuerwert der jeweiligen Gemeinde im Zerlegungsverfahren zielgenau und folgerichtig zugewiesen werden." Diese Besteuerungsgrundlagen stellen keinen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für den folgenden Zerlegungsbescheid dar.
Rz. 29
Der Steuermessbescheid ist für den Zerlegungsbescheid Grundlagenbescheid mit der Konsequenz, dass bei Änderung des Steuermessbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch der Zerlegungsbescheid zu ändern ist. Können die Zerlegungsgrundlagen nicht festgestellt werden, sind sie nach § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Die §§ 185–189 AO regeln verfahrensrechtliche Besonderheiten der Zerlegung von Steuermessbeträgen.
Rz. 30– 34
Einstweilen frei.