Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 579
Dem Steuerbilanzgewinn sind insbesondere zuzurechnen Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen für Abnutzung – AfA – (vgl. hierzu z.B. die erhöhten AfA nach dem Einkommensteuerrecht – § 7a ff. EStG i.V.m. § 8 KStG), Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Zu berücksichtigen sind nur die normalen AfA (R 99 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 ErbStR 2003), wozu nach § 7 EStG außer den linearen Abschreibungen auch die dem wirtschaftlichen Wertverzehr entsprechenden degressiven Abschreibungen zu rechnen sind. Die bei der Ertragsbesteuerung zulässige Übertragung von stillen Reserven auf ein Ersatzgrundstück (§ 6 EStG, R 35 EStR) hat keinen Einfluss auf die Höhe der bei den Ertragsaussichten zu berücksichtigenden AfA. Die AfA ist nach den tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. Teilwertabschreibungen werden deshalb nicht berücksichtigt, weil diese als einmalige Vorgänge keinen Einfluss auf den künftigen Ertrag haben.
Rz. 580
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter sind hinzuzurechnen, weil das Gesetz diese Wirtschaftsgüter als Ausdruck des zukünftigen Übergewinns betrachtet. Dieser Übergewinn drückt sich jedoch in der Formel für die Ermittlung des gemeinen Werts aus, so dass die Komponenten, auf denen er beruht, sowohl beim Vermögenswert als auch beim Ertragswert ausgeschieden werden müssen, wenn sie sich auf diese Werte ausgewirkt haben. Es kann kein Unterschied bestehen, ob eine Kapitalgesellschaft den Geschäftswert ihres Unternehmens oder einen Teil desselben realisiert hat oder nicht.
Rz. 581
Dem Einkommen ist weiter hinzuzurechnen ein Verlustabzug nach § 10d EStG, gleichgültig, ob der Verlust in einem Jahr innerhalb des für die Ermittlung des Durchschnittsertrags maßgebenden Zeitraums entstanden ist (R 99 Abs. 1 Nr. 1c ErbStR 2003), denn ein gewisser Ausgleich des Verlustes erfolgt bereits dadurch, dass der Durchschnittsertrag aus den Erträgen mehrerer Jahre errechnet wird.
Hinzuzurechnen sind auch steuerfreie Einnahmen, weil sie zusätzlich für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen. In Betracht kommen insbesondere Investitionszulagen (R 99 Abs. 1 Nr. 1f ErbStR 2003). Ist im Zeitpunkt der Anteilsbewertung bereits abzusehen, dass in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen im gleichen Umfang zu rechnen ist, so muss die Zurechnung auf einen Betrag beschränkt werden, mit dem auch nach dem Bewertungsstichtag zu rechnen ist. Bei der Zurechnung von Einnahmen, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei bleiben, ist die allenfalls entrichtete ausländische Steuer abzuziehen.
Rz. 582– 585
Einstweilen frei.
Rz. 586
Von dem um die Zurechnungen erhöhten Steuerbilanzgewinn sind einmalige Veräußerungsgewinne sowie gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen abzusetzen (R 99 Abs. 1 Nr. 2a ErbStR 2003). Durch den Abzug "gewinnerhöhender Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen" soll der BFH-Entscheidung vom 20.10.1978 entsprochen werden, nach der die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer Preissteigerungsrücklage bei den Ertragsaussichten zu berücksichtigen sein kann.
Rz. 587
Aufsichtsratvergütungen können nach § 10 Nr. 4 KStG nur i.H.d. halben tatsächlich geleisteten Betrags als Betriebsausgaben abgezogen werden. Deshalb ist die andere Hälfte, weil sie tatsächlich abgeflossen ist, vom Betriebsergebnis abzuziehen.
Rz. 588
Weiter sind abzuziehen alle übrigen betrieblich veranlassten Ausgaben, die bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns nicht abgesetzt werden dürfen; denn diese Ausgaben sind bei der Gesellschaft aus dem bereits versteuerten Gewinn geleistet worden und haben somit auch das für eine Ausschüttung zur Verfügung stehende Betriebsergebnis gemindert. Hierzu gehören Spenden, soweit sie nicht im Rahmen des § 9 KStG berücksichtigt werden konnten, nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde, Gästehäuser, d.h. alle Ausgaben, die nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen.
Rz. 589
Die Tarifbelastung auf nicht abziehbare Ausgaben ergab sich beim Anrechnungsverfahren bei der Körperschaftsteuer nicht nur dadurch, dass diese Ausgaben wie Gewinn behandelt wurden, sondern auch durch die auf diesem fiktiven Gewinn lastende Körperschaftsteuer. Sie errechnete sich nach der Formel
(R 99 Abs. 1 Nr. 2c ErbStR 1999). Wegen des vollständigen Abzugs der Körperschaftsteuer ab 2001 kommt nach dem Erlass vom 13.2.2001 ein gesonderter Abzug der Tarifbelastung auf die nicht abziehbaren Ausgaben nicht mehr in Betracht. Dementsprechend enthält R 99 Abs. 1 Nr. 2b ErbStR 2003 die Anweisung, dass die nicht abziehbaren Ausgaben – einschließlich des Solidaritätszuschlags – vom Einkommen abzuziehen sind. Die Körperschaftsteuer wi...