Rz. 1311
Notwendiges aktives Sonderbetriebsvermögen II stellen solche Wirtschaftsgüter dar, die der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafter-Eigentümers an der Personengesellschaft dienen. Dies trifft beispielsweise zu bei den Anteilen der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, wenn nicht die Komplementär-GmbH neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der KG ein eigenes Unternehmen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung betreibt. Dabei ist ohne Belang, ob neben der GmbH noch ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter existiert. Notwendiges aktives Sonderbetriebsvermögen II liegt auch im Rahmen einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG in Bezug auf die Beteiligung des Kommanditisten der Unterpersonengesellschaft an der Komplementär-GmbH der Oberpersonengesellschaft vor, wenn er diese (mittelbar) beherrscht.
Rz. 1312
Zum aktiven Sonderbetriebsvermögen II gehören auch die Anteile des Personengesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, wenn zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht. Hierfür reichen indessen gewöhnliche Geschäftsbeziehungen, wie sie im Regelfall auch mit anderen Unternehmen bestehen, nicht aus.
Rz. 1313
Ferner gehören dazu auch die Anteile eines Gesellschafters der Besitzpersonengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft oder an einer anderen Kapitalgesellschaft, welche mit der Betriebsgesellschaft in intensiven (für die Betriebsgesellschaft vorteilhaften) Geschäftsbeziehungen steht.
Rz. 1314
Im Urteil v. 21.3.1978 sind Aktien einer ausländischen AG, die sich in der Hand von Kommanditisten einer inländischen GmbH & Co. KG befanden, obgleich sie nicht notwendiges Privatvermögen darstellten, weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG gerechnet worden, da sie unstreitig nicht dem Betrieb der KG gewidmet waren. Dagegen sind nach dem BFH-Urteil v. 29.10.1986 Anteile an einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts dem Sonderbetriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft zuzurechnen, wenn die Anteilseigner an der Kapitalgesellschaft im gleichen Verhältnis wie an der Personengesellschaft beteiligt sind und die Kapitalgesellschaft ausschließlich für die inländischen Unternehmen Waren produziert, die zusammen mit anderen von der Personengesellschaft hergestellten Produkten vom Inland aus vertrieben werden.
Rz. 1315
Mit Urteil v. 28.6.1989 hat der BFH entschieden, dass Aktien im Privatvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft auch dann nicht Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft sind, wenn die Gesellschafter die AG zwar beherrschen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der AG und der Personengesellschaft aber von geringer Bedeutung sind und die AG in erheblichem Umfang auch anderweitig tätig ist.
Rz. 1316
Anteile, die die Gesellschafter einer als Organträgerin fungierenden Personengesellschaft an der Organgesellschaft (Kapitalgesellschaft) halten, stellen notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Anteilseigner bei der Organträgerin dar, wenn die Organgesellschaft nahezu ausschließlich für die Organträgerin tätig ist.
Rz. 1317– 1325
Einstweilen frei.