Rz. 162
[Autor/Stand] Soll das Leistungsversprechen des Schuldners erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden, erwirbt der Bedachte die Forderung – ähnlich einem Vermächtnisnehmer,[2] aber außerhalb des Nachlasses[3]- mit dessen Ableben (§ 331 BGB).[4] Der Steueranspruch entsteht deshalb grundsätzlich in diesem Zeitpunkt – allerdings als Erbschaftsteueranspruch (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4; 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[5] Im Valutaverhältnis muss dabei stets eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen.[6] Ob solche todesfallbedingte Zuwendungen – meist handelt es sich um Ansprüche gegen Versicherungen[7] oder Banken,[8] betroffen sind aber auch auf (nicht arbeits-)vertraglicher Grundlage beruhende Versorgungsansprüche Hinterbliebener des Erblassers[9] und entsprechende Ansprüche aus vom Arbeitgeber des Erblassers abgeschlossenen Direktversicherungen zugunsten von Bezugsberechtigten, die nicht zu den Personen i.S.d. §§ 46–48 SGB VI zählen[10] – zivilrechtlich nach Erbrecht oder Schenkungsrecht zu beurteilen sind,[11] ist daher für Zwecke des ErbStG letztlich unerheblich; noch zu Lebzeiten des (späteren) Erblassers erfolgende Auszahlungen sind jedenfalls grundsätzlich schenkungsteuerbar.[12]
Rz. 163
[Autor/Stand] Mit dem Von-Selbst-Erwerb der Forderung[14] realisiert sich die steuerbare Bereicherung des Erwerbers. Dies gilt grundsätzlich auch bei rechtsgrundlosem Erwerb (s. auch Anm. 152 f.). Kommt im Valutaverhältnis jedoch kein Schenkungsvertrag zustande[15] oder wird die Schenkung erfolgreich angefochten,[16] muss der entstandene Steueranspruch konsequent rückwirkend entfallen, wenn der Erwerb in Erfüllung eines geltend gemachten Bereicherungsanspruchs gegenüber dem/den Erben des Erblassers/Schenkers tatsächlich rückgängig gemacht wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[17]
Rz. 164
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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