Rz. 91
Grundsätzlich wird bei einem Gebäude von einer Nutzung (z.B. Fabrikation) oder einer Bauart (z.B. Massivgebäude) ausgegangen. Bei einer davon abweichenden geschossweise unterschiedlichen Bauart oder Nutzung können sich bei gesonderter Betrachtung der Geschosse jedoch unterschiedliche Ansätze für die Lebensdauer ergeben. Da aber ein einzelnes Geschoss keine eigene Lebensdauer haben kann, sondern nur das Gebäude insgesamt, müsste bei folgerichtiger Fortsetzung der Typisierung eine durchschnittliche Lebensdauer des Gebäudes auf der Grundlage der Anteile der einzelnen Geschosse am Gesamtgebäude errechnet werden. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre es somit unbeachtlich, ob die unteren oder die oberen Geschosse für sich allein betrachtet in eine höhere oder niedrigere Altersklasse fallen würden.
Rz. 92
Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll jedoch in Fällen dieser Art für das gesamte Gebäude eine einheitliche Lebensdauer zugrunde zu legen sein. Es soll demnach nicht zulässig sein, für das gesamte Gebäude – unter Berücksichtigung der Gebäudenormalherstellungswerte der verschiedenen Geschosse (Geschossteile) – eine durchschnittliche gewöhnliche Lebensdauer zu errechnen. Danach ist die Lebensdauer des Gebäudes nach Bauart und Nutzung des Erdgeschosses zu bestimmen, wenn dieses für sich allein gesehen zur Gruppe der Gebäudeteile mit der niedrigeren Lebensdauer gehören würde.
Beispiel
Ein zweigeschossiges Massivgebäude enthält
- im Erdgeschoss Fabrikationsräume (gewöhnliche Lebensdauer 80 Jahre)
- und im Obergeschoss Verwaltungsräume (gewöhnliche Lebensdauer 100 Jahre).
Lösung nach Auffassung der Finanzverwaltung:
Die maßgebende Lebensdauer des Gebäudes beträgt 80 Jahre.
Rz. 93
Fraglich ist, ob diese Verwaltungsanweisung auch dann anzuwenden ist, wenn das Erdgeschoss, verglichen mit den oberen Geschossen, die längere Lebensdauer besitzt.
Beispiel
Ein zweigeschossiges Massivgebäude enthält
- im Erdgeschoss Verwaltungsräume (gewöhnliche Lebensdauer 100 Jahre) und
- im Obergeschoss Lagerräume (gewöhnliche Lebensdauer 80 Jahre).
In diesem Fall muss von einer durchschnittlichen Lebensdauer – im Beispielsfall zwischen 80 und 100 Jahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Anteil am Gesamtgebäude – ausgegangen werden. Die zuvor dargestellte Auffassung der Finanzverwaltung würde in diesem Fall zu einem nicht praktikablen Ergebnis führen, welches sich zudem nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken würde.
Rz. 94– 105
Einstweilen frei.