Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 22
Die Grundsteuerfestsetzung der Gemeinde ist gemäß § 27 Abs. 2 GrStG zu ändern, wenn der Hebesatz geändert wird. Die Änderung ist bei einer Steuerfestsetzung für mehrere Kalenderjahre für alle Jahre vorzunehmen, für die der geänderte Hebesatz anzuwenden ist. Das gilt auch, wenn der Hebesatz rückwirkend geändert wird. Wird der Hebesatz eines Jahres gemäß § 25 Abs. 3 GrStG rückwirkend zum 1. Januar erhöht, ist eine rückwirkende Änderung (Erhöhung) der Grundsteuer nur dann zulässig, wenn die Neufestsetzung bis zur Jahreshälfte erfolgt. Das entspricht den Regelungen zur rückwirkenden Erhöhung des Hebesatzes. Aufgrund des Verweises auf § 25 Abs. 3 GrStG in § 27 Abs. 2 GrStG ist u.E. davon auszugehen, dass eine Änderung der Grundsteuerfestsetzung zugunsten der Steuerpflichtigen auch nach dem 30. Juni des Jahres erfolgen kann. Da sich § 27 Abs. 2 GrStG lediglich auf Änderungsfestsetzungen bezieht, kann der Fall der Bestätigung des bisherigen Hebesatzes außer Betracht bleiben.
Rz. 23
Die Änderung gemäß § 27 Abs. 2 GrStG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift im Falle einer Änderung des Hebesatzes zwingend. Das gilt unabhängig davon, ob die Grundsteuerfestsetzung endgültig oder vorläufig ergangen ist und unabhängig davon, ob es sich um eine rückwirkende Änderung des Grundsteuerhebesatzes handelt. Während eine Änderung des Grundsteuermessbetrags nur die Änderung der Grundsteuerfestsetzung für das betreffende Grundstück nach sich zieht, bedeutet eine Änderung des Hebesatzes eine Änderung gemäß § 27 Abs. 2 GrStG für alle in der Gemeinde belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bzw. alle in der Gemeinde belegenen Grundstücke, für die der geänderte Hebesatz anzuwenden ist.
Rz. 24
Der Änderungsbescheid kann für ein oder mehrere Kalenderjahre, längstens aber bis zum Ende des Hauptveranlagungszeitraums Wirkung entfalten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Änderung aufgrund eines geänderten Hebesatzes oder aufgrund eines geänderten Grundsteuermessbetrags handelt.
Rz. 25
Beispiel:
Gemeinde A hat mit ordnungsgemäßer Satzungsentscheidung den Hebesatz für die Grundsteuer B für die Jahre 2025 bis 2027 auf 500 % festgelegt.
Die Grundsteuer für ein in der Gemeinde A belegenes Einfamilienhaus wurde in 2025 für die Jahre 2025 bis 2027 in einem Bescheid i.H.v. 595 Euro pro Jahr festgesetzt (Grundsteuerwert: 350.000 Euro; Grundsteuermessbetrag: 119 Euro). Im Mai 2026 beschließt die Gemeinde A, den Hebesatz für die Grundsteuer B rückwirkend für das Jahr 2026 und für die Jahre 2027 und 2028 auf 700 % zu erhöhen. Für die Jahre 2026 und 2027 setzt die Gemeinde die Grundsteuer mit einem Änderungsbescheid i.H.v. jeweils 833 Euro fest. Alternativ könnte die Gemeinde A die Grundsteuer in dem Änderungsbescheid für die Jahre 2026 bis 2028 festsetzen, da der Hebesatz auch für 2028 festgelegt wurde.
Rz. 26– 27
Einstweilen frei.