Rz. 195

[Autor/Stand] Einheitswertbescheide, die sich an Ehegatten und deren Kinder richten, können gem. § 183 Abs. 4 AO i.V.m. § 122 Abs. 7 AO in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift bekannt gegeben werden, solange dem FA keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten bekannt sind und kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Diese Erleichterung betrifft jedoch nur die Bekanntgabe, nicht die genaue Bezeichnung der Inhaltsadressaten.

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Eine weitere Bekanntgabeerleichterung ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist es in den Fällen einer notwendigen Einzelbekanntgabe[3] zulässig, jedem Beteiligten einen abgekürzten Bescheid ohne die namentliche Bezeichnung der übrigen Beteiligten und der nur diese betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse muss das FA allerdings nach § 183 Abs. 2 Satz 3 AO die vollständige Fassung des Bescheids bekannt geben.

 

Rz. 197– 199

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[3] Vgl. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO; z.B. bei bekannten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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