I. Überblick
Rz. 37
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG tritt bei der Zweckzuwendung an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG wird der mit der Ausführung der Zweckzuwendung Beschwerte zum Steuerschuldner erklärt, obwohl er gar nicht bereichert ist. Um den Beschwerten aber wirtschaftlich nicht zu belasten, kann die Steuer für die Zweckzuwendung aus dem zugewendeten Betrag bezahlt werden.
Rz. 38
Es handelt sich um zwei formal zu trennende steuerbare Erwerbe: Die Zuwendung an den Bedachten, der beschwert ist, einerseits, und die Schaffung eines Zweckvermögens andererseits.
II. Beschwerter
Rz. 39
Der Beschwerte versteuert seinen Erwerb nach den allgemeinen Regeln. Daraus ergibt sich, wie sich die Zweckbindung bereicherungsmindernd auswirkt.
Rz. 40
Bei einem Erwerb von Todes wegen ist sie eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, wenn es sich um eine Auflage handelt. Auf eine Zweckbindung ohne Verbindlichkeit ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Rz. 41
Geht es um einen Erwerb unter Lebenden, gelten die Regeln über die Besteuerung einer Schenkung unter Auflage. Beruht die Zweckzuwendung auf einer Duldungsauflage, ist der Wert der Auflage abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG analog). Eine Leistungsauflage führt zu einer Verhältnisrechnung, da sie wie eine Gegenleistung behandelt wird. Er gibt sich die Belastung aus einer Zweckschenkung, einer Bedingung oder einer Befristung, stellt der Wert der Belastung wie bei einer Duldungsauflage einen Abzugsposten dar.
Rz. 42– 43
Einstweilen frei.
III. Zweckzuwendung
Rz. 44
Maßgebend ist der Wert der Zweckzuwendung (§ 12 Abs. 1 ErbStG), der nach den allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes gefunden wird. Da es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip gibt, kann nicht ohne weiteres der Wert der Besteuerung zugrunde gelegt werden, der bei der Besteuerung des Beschwerten abgezogen wurde, auch wenn sich beide i.d.R. decken.
Rz. 45
Zweckzuwendungen zu Gunsten eines gemeinnützigen Zwecks bleiben nach § 13 Nr. 16b ErbStG steuerfrei, wenn eine gemeinnützige Vermögensmasse gebildet wird, gegebenenfalls auch nach § 13 Nr. 17 ErbStG, wenn die Verwendung zu einem gemeinnützigen Zweck gesichert ist.
Rz. 46
Bei Zweckzuwendungen gilt einheitlich gem. § 15 Abs. 1 III ErbStG die Steuerklasse III.
IV. Berechnungsbeispiel
Rz. 47
Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel:
Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR.
Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden.
Es handelt sich um eine Zweckzuwendung von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG.
N ist berechtigt, diese 3.000 EUR von den 30.000 EUR zu nehmen.