Rz. 641
Gemäß § 3 Abs. 3 GrStG ist ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Grund für den Ausschluss der BgA von der Grundsteuerbefreiung ist das fehlende Erfordernis von der Befreiung der Grundsteuer als Kostenfaktor im Hinblick auf die Möglichkeit zu deren Deckung durch die eigene wirtschaftliche Tätigkeit der BgA. Zu den BgA gehören gemäß § 4 Abs. 3 KStG auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Maßgeblich ist, dass es sich auch in diesen Fällen um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Als BgA gilt gemäß § 4 Abs. 4 KStG zudem auch die Verpachtung eines Betriebes i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG.
Rz. 642
Aufgrund der gesetzlichen Verweisung i.S.d. § 3 Abs. 3 GrStG auf das Körperschaftsteuergesetz sind die dort hinsichtlich eines BgA gemachten Vorgaben auch für die Anwendung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 GrStG als maßgebend anzusehen. Nicht erforderlich ist demnach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG die Absicht, Gewinn zu erzielen sowie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Sofern eine Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer besteht, liegt eine hoheitlich Tätigkeit vor, d.h. es besteht kein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Unerheblich ist jedoch gemäß § 4 Abs. 2 KStG, wenn ein BgA selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Rz. 643
Für Zwecke der Körperschaftsteuer wird ein BgA erst dann angenommen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von einigem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn der Jahresumsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nachhaltig 35.000 EUR übersteigt. Fehlt es nur an dieser Voraussetzung oder kommt es wegen des Freibetrags des § 24 KStG nicht zu einer Körperschaftsteuerveranlagung, so ist für die Grundsteuer gleichwohl anzunehmen, dass der Grundbesitz nicht für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.
Rz. 644
Keine BgA sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sog. Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 2 KStG.
Rz. 645– 660
Einstweilen frei.