I. Gemeinschaften (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1)
Rz. 30
Sind Feststellungsgegenstände mehreren Personen zuzurechnen, können die jeweiligen Gemeinschaften selbst erklärungspflichtig sein (§ 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG). Insoweit hat das Feststellungsfinanzamt die Wahl zwischen dem/n Steuerschuldner/n (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG) und der in Frage kommenden Gemeinschaft.
Rz. 31
Geht Vermögen durch Erbanfall auf mehrere Erben über, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen in Erbengemeinschaft (§§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Erwerber i.S.d. ErbStG ist jedoch nicht die Gemeinschaft, sondern jeder Miterbe mit seinem Erbteil (§ 1922 Abs. 2 BGB). Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind den Miterben jedoch gemeinsam und anteilig zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 3 BewG). Die Erbquoten bleiben bewertungsmäßig irrelevant; ihre Ermittlung ist Sache der Erbschaftsteuerstellen.
Rz. 32
Zurechnung auf die Erbengemeinschaft geschieht für alle nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG bedarfsbewertungsbedürftigen Vermögensgegenstände ausdrücklich "in Vertretung der Miterben" (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG). Diese angeblich nur klarstellende Ergänzung führt zur Verneinung eigener Erklärungspflichten der Erbengemeinschaft, denn die Erbengemeinschaft ist nur die gesetzliche Vertreterin der Miterben. Wird die Erbengemeinschaft gleichwohl zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, folgt dies allein aus § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO und nicht nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG. Die Aufforderung muss erkennen lassen, dass sie an die Erbengemeinschaft als "gesetzliche" Vertreterin der zu benennenden Miterben gerichtet ist.
Rz. 33
Werden durch Schenkung oder Sachvermächtnis Wirtschaftsgüter zu Miteigentum oder Miteigentumsanteile übertragen, ist Erwerbs- und Bewertungsgegenstand grundsätzlich jeder einzelne Miteigentumsanteil. Es handelt sich stets um Einzelrechtsnachfolgen, d.h. um jeweils separate Steuerfälle und dementsprechend eigenständige Feststellungsverfahren. § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG ist nicht anwendbar, denn nicht mehreren Personen, sondern jedem Erwerber wird der von ihm erworbene Anteil zugerechnet. Bei Wohnungseigentum sind mehrere Feststellungserklärungen anzufordern und zwar vom Lagefinanzamt für die Grundbesitzwerte der Wohnung/en (§§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 152 Nr. 1 BewG) und vom sog. Verwaltungsfinanzamt für das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 152 Nr. 4 BewG); letzteres dann nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich überlegen, ob und inwieweit sie diesbezüglich die Befugnisse des Verwalters nach § 27 WEG einschränken oder ausdehnen.
Rz. 34
§ 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG ist auch beim Erwerb durch eine eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1416 Abs. 1, 2, 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB), einer Lebenspartnerschaft bei entsprechender Gestaltung ihres güterrechtlichen Verhältnisses (§ 7 LPartG) sowie bei fortgesetzter Gütergemeinschaft nach dem Tod eines in Gütergemeinschaft lebenden Erblassers (§ 1485 BGB – s. auch § 4 ErbStG) anzuwenden. Soll die Gemeinschaft zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden, wird man bei Gütergemeinschaft tunlichst beide Partner unter klarem Hinweis auf ihre das Gesamtgut betreffenden Verwaltungsbefugnisse anschreiben; damit erübrigt sich die Aufklärung der internen Verwaltungsbefugnisse (§§ 1422, 1450 BGB). In Fällen fortgesetzter Gütergemeinschaft dürfte § 31 Abs. 3 ErbStG entsprechend anwendbar sein, so dass die Aufforderung an den grundsätzlich verwaltungsbefugten überlebenden Ehegatten/Lebenspartner zu richten ist.
Rz. 35– 39
Einstweilen frei.
II. Personengesellschaften (Abs. 2 Satz 1 Alt. 2)
Rz. 40
Personengesellschaften sind potenziell erklärungspflichtig als Eigentümer von Feststellungsgegenständen (§ 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BewG) sowie als Gesel...