I. Begründung und Voraussetzungen

 

Rz. 267

[Autor/Stand] § 142 Abs. 3 BewG stellt eine sog. Öffnungsklausel dar. Durch sie sollen Benachteiligungen vermieden werden, die bei stark vom Durchschnitt abweichenden Ertragsverhältnissen im Einzelfall entstehen könnten, wenn die festen Ertragswerte nach § 142 Abs. 2 BewG ausnahmslos zum Ansatz kämen. Die Vorschrift hat nur noch für Stichtage vor dem 1.1.2009 Bedeutung, da die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer seitdem im Sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes[2] geregelt ist.

 

Rz. 268

[Autor/Stand] Voraussetzung für eine Ermittlung des gesamten Betriebswerts über den Einzelertragswert war, dass der jeweilige Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 13a ErbStG begünstigt werden konnte und dass darüber hinaus ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Dieser Antrag war schriftlich zu stellen. Die notwendigen Bewertungsgrundlagen für die Ermittlung des Einzelertragswerts waren vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

 

Rz. 269

[Autor/Stand] Da nur für nach § 13a ErbStG begünstigte Betriebe ein Antrag gem. § 142 Abs. 3 BewG gestellt werden konnte, setzte eine aufgrund eines derartigen Antrags durchgeführte Einzelertragswertermittlung voraus, dass der jeweilige Betrieb bzw. Teilbetrieb oder auch ein Anteil daran ertragsteuerlich Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft darstellte. Betriebe, die aufgegeben und in das Privatvermögen überführt worden sind, kammen für eine derartige Einzelertragswertermittlung auf Antrag nicht in Betracht. Damit schieden die meisten Stückländereien für eine Einzelertragswertermittlung nach § 142 Abs. 3 BewG aus. Wegen weiterer Einzelheiten zum Einzelertragswertverfahren s. Anm. 81 ff.

 

Rz. 270– 272

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

II. Auswirkungen des § 13a ErbStG

 

Rz. 273

[Autor/Stand] Gem. § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. war der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens bis zu einem Wert von 225 000 EUR unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Wegen der Einzelheiten zu dieser Befreiungsvorschrift wird auf die älteren Kommentierung zu § 13a ErbStG a.F. verwiesen.

 

Rz. 274

[Autor/Stand] Fielen rückwirkend die Begünstigungen des § 13a ErbStG a.F. z.B. wegen Verstoßes gegen die Behaltensregelungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. weg, so führte dies nicht zu einer Änderung des Feststellungsbescheides; der Betriebswert war in diesen Fällen nicht neu zu ermitteln.

 

Rz. 275

[Autor/Stand] Dies galt auch dann, wenn ein Betriebswert antragsgemäß nach § 142 Abs. 3 BewG im Einzelertragswertverfahren festgestellt worden war, der Steuerpflichtige aber später bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer auf die Begünstigung des § 13a ErbStG a.F.verzichtete[4], weil z.B. ein Schuldenüberhang vorhanden war. Entscheidend für den Antrag nach § 142 Abs. 3 BewG war ausschließlich die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Begünstigung i.S. des § 13a ErbStG vorlag. Auch bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. sowie bei einem späteren Antrag nach § 13a Abs. 6 ErbStG a.F. blieben die ursprünglichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 13a ErbStG grundsätzlich erhalten. Es entfielen lediglich Freibetrag und Bewertungsabschlag.

 

Rz. 276– 278

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[4] § 13a Abs. 6 ErbStG a.F.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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