Rz. 12
Der Begriff Rückstellungen hat sich historisch unter betriebswirtschaftlichen, handelsrechtlichen und ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten entwickelt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind ua. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Zu dieser Gruppe von Rückstellungen gehören die hier in § 103a BewG für abzugsfähig erklärten Rückstellungen für Preisnachlässe. Hierbei handelt es sich um Rückstellungen für Beträge, bei denen freiwillig oder unter bestimmten vereinbarten Voraussetzungen ein zunächst festgesetzter Preis herabgesetzt wird (Abschn. 29a Abs. 1 Satz 3 VStR). Nicht darunter fallen Rückstellungen aufgrund von Gewährleistungsverpflichtungen oder Mängelrügen sowie Rückstellungen für Preisberichtigungen. Hätte der Gesetzgeber auch diese Rückstellungen in die Regelung des § 103a BewG einbeziehen wollen, so hätte dies expressis verbis geschehen müssen.
Rz. 13
Handelsrechtlich sind die Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug von Erlösschmälerungen auszuweisen (§ 277 Abs. 1 HGB). Zu diesen Erlösschmälerungen rechnen auch Zuführungen zu entsprechenden Rückstellungen (zB für Treuerabatte und Boni, die erst nach Ende des Geschäftsjahres aufgrund der im Laufe des Geschäftsjahres insgesamt bezogenen Mengen genau festgestellt werden können). Zu den Erlösschmälerungen rechnen insbesondere die Preisnachlässe und die zurückgewährten Entgelte (vgl. § 158 Abs. 2 AktG aF).
Rz. 14
Hinsichtlich des Begriffs "Preisnachlässe" lehnt sich das Handelsrecht an die Bestimmungen des Rabattgesetzes an. Nach § 1 Abs. 2 des Rabattgesetzes gelten als Preisnachlässe "Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden". Maßgebend für die Feststellung eines Preisnachlasses ist somit, daß von dem angekündigten oder allgemein geforderten Preis zum Zwecke der Preisermäßigung abgewichen wird.
Rz. 15
Danach gehören zu den Preisnachlässen sowohl Barzahlungsnachlässe (§ 2 RabattG) als auch Mengennachlässe (§ 7 RabattG) und Sondernachlässe, die erst nach Ende des Geschäftsjahres festgestellt werden können (§ 9 RabattG). Preisermäßigungen können somit in Geld oder in der Rückvergütung von Waren gewährt werden. Zu den Preisnachlässen rechnet das Skonto. Hierbei handelt es sich um einen Barzahlungsnachlaß, der 3 vH des Normalpreises der Ware oder Leistung nicht überschreiten darf (§ 2 RabattG). Anknüpfend an die rabattgesetzliche Auslegung wird das Skonto auch handelsrechtlich als Preisnachlaß bei der Ermittlung der Umsatzerlöse abgezogen. Für die Vermögensbesteuerung wird man daher der im Rabattgesetz verwandten Begriffsbestimmung unbedenklich folgen können. Preisnachlässe können auch in der Lieferung von Freimengen (sog. Naturalrabatte) bestehen. § 7 Abs. 1 RabattG führt hierzu aus, daß der Mengennachlaß im Gegensatz zum Skonto nicht für die Barzahlung, sondern für den Kauf einer größeren Menge von Waren oder die Bestellung einer größeren Menge von Leistungen gewährt wird, vorausgesetzt, der Mengennachlaß ist nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen. Dabei kann der Mengennachlaß entweder durch Hingabe einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware (Warenrabatt) oder in Form eines Preisnachlasses gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können bei einer Verwertung im unternehmerischen Bereich oder bei Eigenbedarf von Arbeitnehmern neben den Barzahlungs- und Mengennachlässen Sondernachlässe zugestanden werden (§ 9 RabattG).
Dies gilt auch für Lieferungen oder Leistungen an Personen, die als Großverbraucher anzusehen sind.
Rz. 16
Ein Preisnachlaß liegt dagegen nicht vor, wenn Forderungen an einen Abnehmer im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs ermäßigt oder wegen Illiquidität des Schuldners wertberichtigt werden. Ist eine Preisermäßigung in einem Gewährleistungsfall bereits fest vereinbart, so liegt weder der Tatbestand einer Rückstellung für Gewährleistungen noch der einer Rückstellung für Preisnachlaß vor. Die Abzugsfähigkeit solcher Beträge liegt vielmehr in ihrem Charakter als echte Verbindlichkeiten oder Wertberichtigungen zu den Forderungen begründet. Nicht zu den nach § 103a BewG abzugsfähigen Rückstellungen für Preisnachlässe werden Rückstellungen für Preisberichtigungen aufgrund von zu erwartenden behördlichen oder vertraglich vereinbarten Preisprüfungen gerechnet werden können (Abschn. 29a Abs. 1 Satz 5 VStR). Zu der Frage, wann Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen auch nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig sind, vgl. § 103 BewG Anm. 142.
Rz. 17
Steuerpflichtige, die Wechsel weitergegeben haben, können wegen des am Bilanzstichtag vorhandenen Risikos a...