Rz. 122

[Autor/Stand] Während bis zum 31.12.2006 die Bewertung von Erbbaurechtsverhältnissen und die Bewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nach § 148 BewG gleich geregelt waren[2], ist in diesem Bereich durch das Jahressteuergesetz 2007[3] eine Änderung eingetreten.

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Zum einen wurde in das BewG ein neuer § 148a BewG eingefügt. Darin wurde die zur Bewertung eines Erbbaurechtes ergangene Vorschrift des § 148 Abs. 1 BewG für anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Wertes des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden von dem sich für den Grund und Boden und das Gebäude ergebenden Gesamtwert auszugehen ist. Da aber in diesen Fällen abweichend von den Bestimmungen des BGB[5] zwei wirtschaftliche Einheiten vorliegen, ist dieser Wert aufzuteilen.

 

Rz. 124

[Autor/Stand] Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Bei den nach § 146 BewG zu bewertenden Grundstücken beträgt der Anteil des Gebäudes pauschaliert 80 % des Gesamtwertes; der Restbetrag ist dem Grund und Boden zuzuordnen (vgl. § 148 Abs. 4 BewG).

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 148a BewG verwiesen.

 

Rz. 126– 128

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[2] Vgl. § 148 Abs. 2 BewG a.F.; die Vorschrift war verfassungsrechtlich bedenklich, vgl. BFH v. 23.10.2002 – II B 153/01, BStBl. II 2003, 118.
[3] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878 = BStBl. I 2007, 28.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[5] § 94 BGB; das aufstehende Gebäude wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

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