Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 101
Land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, auf dem Gebäude errichtet worden sind, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, ist stets einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn diese Gebäude unabhängig von den Eigentumsverhältnissen entweder den Betriebswohnungen, dem Betriebsteil oder dem Wohnteil zuzuordnen sind (§ 34 Abs. 4 BewG). Das Gleiche gilt auch, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz mit einem Erbbaurecht belastet ist und auf dem belasteten Grundstück Gebäude errichtet wurden, die dem Betriebsteil, den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil zuzuordnen sind. Die Bewertung dieses Grundbesitzes richtet sich grundsätzlich nach den für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen geltenden Vorschriften.
Rz. 102
Für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss allerdings eine Aufteilung des so ermittelten Werts auf die Anteile, die auf den Grund und Boden und die aufstehenden Gebäude entfallen, unter sinngemäßer Anwendung von § 49 BewG vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass insbesondere bei der Bewertung von Erbbaurechtsverhältnissen und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ab dem 1.1.2007 eine gesetzliche Neuorientierung vorgenommen worden ist.
Rz. 103– 105
Einstweilen frei.
aa) Rechtslage bis zum 31.12.2006
Rz. 106
Nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage musste bei der Aufteilung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils eine Vergleichsrechnung unter analoger Anwendung des bis dahin geltenden § 148 BewG durchgeführt werden. Die dabei ermittelten Vomhundertanteile, die auf das belastete Grundstück und das Erbbaurecht entfallen, waren auf die nach § 143 BewG ermittelten Werte der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden.
Rz. 107
Hintergrund der Regelung war die Überlegung, dass derjenige, der ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück erwirbt, nicht um den typisierenden Verkehrswert des Grund und Bodens abzüglich der Wertbeeinträchtigung durch das Erbbaurecht, sondern um den Kapitalwert des Erbauzinses bzw. des Nutzungsentgeltes bereichert wird. Durch die Anwendung eines Vervielfältigers von 18,6 wurde dabei unterstellt, dass gemäß der Grundkonstruktion des § 13 Abs. 2 BewG der Erbbauzins immerwährend gezahlt wird.
Rz. 108
Bei kürzeren Laufzeiten des Erbbaurechtes führte diese Betrachtung jedoch grundsätzlich zu einer Überbewertung des Erbbaurechtes. Diese Rechtsfolge war sehr umstritten, zumal sie sich mit Vereinfachungsgründen nicht rechtfertigen lässt und der Gesetzgeber den Nachweis eines geringeren Verkehrswertes für das erbbaubelastete Grundstück nicht zugelassen hatte. Die Möglichkeit, im Einzelfall auftretende Überbewertungen im Billigkeitswege auszugleichen, konnte die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Allerdings wurde erst später durch die Rechtsprechung klargestellt, dass bei einer Verletzung des Übermaßverbotes unabhängig von der gesetzlichen Regelung eine verfassungskonforme Auslegung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG vorzunehmen und der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist.
Rz. 109
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 148 a.F. BewG verwiesen.
Rz. 110– 112
Einstweilen frei.
bb) Rechtslage ab dem 1.1.2007
Rz. 113
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Konzeption zur Behandlung der Erbbaurechte im Rahmen der Bedarfsbewertung umgestellt. Damit sollten die in vielen Fällen nicht mehr vertretbare und auch als verfassungswidrig erkannte Bewertung bei Erbbaurechtsfällen wieder in eine verfassungsrechtlich zulässige Form gebracht werden.
Rz. 114
Nunmehr erfolgt die Bewertung nach § 148 BewG n.F. in Anlehnung an die für die Einheitsbewertung aufgestellten Regelungen des § 92 BewG. Danach wird bei der Bewertung von Erbbaurechten dem Eigentümer des Grund und Bodens grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten grundsätzlich der Wert des Gebäudes zugerechnet, wobei die Laufzeit des Erbbaurechtes und die spätere Übertragung des Gebäudes auf den Erbbauverpflichteten entsprechend berücksichtigt werden.
Rz. 115
Bei einer Dauer des Erbbaurechtes zum Besteuerungszeitpunkt von mehr als 40 Jahren entfällt der Gebäudewert insgesamt auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechtes. Das gilt auch dann, wenn der Erbbauverpflichtete beim Erlöschen des Erbbaurechtes eine dem Wert des Gebäudes zu diesem Zeitpunkt entsprechende Entschädigung an den Erbbauberechtigten zu leisten hat.
Rz. 116
Beträgt die Dauer des Erbbaurechtes zum Besteuerungszeitraum weniger als 40 Jahre und ist zudem der entschädigungslose Übergang des Gebäudes vereinbart, dann bestimmt sich der Wert der wirtschaftlichen Einheit "Erbbaurecht" nach der in § 148 Abs. 2 Satz 3 BewG enthaltenen Tabelle.
Rz. 117
Hat der Eigentümer des belasteten Grundstückes bei Ablauf des Erbbaurechtes nu...