Rz. 75
Nach der früheren Rechtslage – Rspr. – war das Recht auf den Erbbauzins beim Eigentümer des Grund und Bodens voll mit seinem nach § 13 BewG zu ermittelnden Kapitalwert angesetzt worden. Dementsprechend wurde auch die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung des Erbbauzinses mit dem vollen Kapitalwert zum Abzug zugelassen. Der Ansatz des Anspruchs auf den Erbbauzins mit dem vollen Kapitalwert des Erbbauzinses führte bei der zunehmenden Anhebung des Erbbauzinses zu einer hohen steuerlichen Belastung (Ertragsteuer, ggf. auch VSt.). Hieraus ergaben sich auch unerfreuliche Folgen wohnungspolitischer Art. Die Grundstückseigentümer waren teils zurückhaltend in der Bestellung von Erbbaurechten, teils versuchten sie die Belastung durch die Vermögensteuer auf den, Erbbauzins umzulegen. Deshalb ist aus wohnungspolitischen Gründen durch Art. 1 Nr. 3 BewG-ÄndG 1963 die Vorschrift des § 17a Abs. 2 (= § 16 Abs. 2 BewG 1965) geschaffen worden. Diese Vorschrift lautete:
"Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Erbbauzinses kann der Jahreswert des Erbbauzinses nicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts betragen, der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für den Grund und Boden des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ergibt."
Rz. 76
Diese Vorschrift hatte in zweifacher Hinsicht Anlass zu Bedenken gegeben. Einmal schien es fraglich, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar war, dass der Jahreswert der Erbbauzinsen zur Ermittlung des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung rückwirkend ab 1.1.1963 in diesem Sinne begrenzt werden konnte. Weiter wurden in der Begrenzung des Jahreswerts der Erbbauzinsen auch beim Erbbauberechtigten hinsichtlich seiner Verpflichtung ein Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen. Das BVerfG hat diese Bedenken nicht für begründet erachtet. Es hat die oben wiedergegebene Vorschrift in der Weise verfassungskonform ausgelegt, dass sie für die Bewertung der Erbbauzinsverpflichtung auf Seiten des Erbbauberechtigten nicht gelten sollte. Die Entscheidung des BVerfG führte dazu u.a. aus, dass die Vorschrift sich nur als eine Vergünstigung für den Erbbauverpflichteten (Eigentümer des Grund und Bodens) auswirkte, der Erbbauberechtigte dagegen den Kapitalwert seiner Verpflichtung zur Zahlung der Erbbauzinsen nach dem vollen Jahresbetrag der Zinsen berechnen konnte.
Rz. 77
Diese unterschiedliche Bewertung konnte bei wirtschaftlicher Verflechtung des Erbbauberechtigten und des Erbbauverpflichteten zu erheblichen Steuervorteilen führen. Die Vorschrift wurde deshalb durch das VStRG 1974 mit Wirkung v. 1.1.1974 ersatzlos aufgehoben.
Rz. 78
Mit der Streichung des Absatz 2 von § 16 BewG trat wieder der Rechtszustand ein, wie er vor Einfügung dieser Vorschrift in das BewG bestanden hatte. § 16 BewG war nicht anwendbar, enn Erbbauzinsen sind wiederkehrende Leistungen eigener Art, aber keine Nutzungen i.S. dieser Vorschrift.
Rz. 79
Durch das JStG 1997 erfolgte nun die Bedarfsbewertung von Erbbaurechten im Rahmen des § 148 BewG. Danach wurde bei der Bewertung eines Erbbaurechts der vereinbarte Erbbauzins nicht als gesondertes Recht beim Eigentümer des belasteten Grundstücks oder als Verpflichtung des Erbbauberechtigten erfasst, sondern als Maßstab zur Aufteilung des Gesamtwerts des bebauten Grundstücks herangezogen. § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. sah vor, dass das belastete Grundstück beim Eigentümer (= Erbbaurechtsverpflichteten) mit dem 18,6-fachen des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden Erbbauzinses anzusetzen war. Der Wert des Erbbaurechts war der nach §§ 146 oder 147 BewG ermittelte Wert des Grundstücks abzüglich des nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. ermittelten Werts des belasteten Grundstücks. Das Erbbaurecht bildete, neben dem belastetn Grundstück, eine selbstständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 138 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und bewertungsrechtlich ein Grundstück (§ 138 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 BewG), das neben den Vorschriften über die Wertermittlung von Grundbesitz bewertet wird (§ 138 ff. BewG).
Rz. 80
Der vom Gesetzgeber vorgesehenen Differenzmethode lag die Planvorstellung zugrunde, dass die Werte des belasteten Grundstücks und des Erbbaurechts zusammen keinen anderen Wert erbringen als ein unbelastetes Grundstück mit entsprechender Bebauung. Die Verweisung auf §§ 146, 147 BewG diente also nicht unmittelbar der Bewertung des Erbbaurechts, sondern der Ermittlung des Werts des bebauten, unbelasteten Grundstücks als Ausgangsgröße. Deswegen durfte in Fällen des § 146 BewG gem. § 146 Abs. 6 BewG der Wert des Grundstücks auch nicht niedriger angesetzt werden als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre.
Rz. 81
Der Nachweis eines geringeren Verkehrswerts sollte nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich sein, auch wenn das Erbbaurecht im ...