Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 50
Der Zeitabstand zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf folgenden Hauptfeststellung wird allgemein als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung umfasst also den Zeitabstand zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt der einen Hauptfeststellung und dem Hauptfeststellungszeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung. Obwohl dieser Begriff im Gesetz nicht explizit genannt wird, wird er sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur verwandt.
Rz. 51
Vom Hauptfeststellungszeitraum ist der Zeitraum zu unterscheiden, für den die jeweils auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellten Grundsteuerwerte steuerlich wirksam bleiben. Das Grundsteuergesetz verwendet hierzu in § 16 GrStG den Begriff des Hauptveranlagungszeitraumes. Dieser endet im Regelfall erst dann, wenn die Grundsteuerwerte aufgrund der nachfolgenden Hauptfeststellung wirksam werden.
Rz. 52
Der Hauptfeststellungszeitraum wird im § 221 Abs. 1 BewG als Regel für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes i.S. des § 219 Abs. 1 BewG mit einem Zeitraum von sieben Jahren angegeben. Die Angabe des Zeitraumes beinhaltet für den Gesetzgeber die Verpflichtung, eine entsprechende Hauptfeststellung durchzuführen. Generell lässt sich die Durchführung von Hauptfeststellungen in größeren Abständen rechtfertigen, wenn die Zeitabstände nicht zu groß sind und sich die Verhältnisse im Lauf des Hauptfeststellungszeitraums nicht erheblich ändern. Andernfalls führt das Festhalten an den überholten Werten zu Wertverzerrungen gegenüber den anderen Vermögensarten. Auch unter dem Gesichtspunkt des erheblichen Aufwandes für eine Hauptfeststellung lässt sich der Zeitraum von sieben Jahren rechtfertigen.
Rz. 53
Die Bestimmung des Hauptfeststellungszeitraumes ist allerdings nicht ganz unproblematisch. Die Feststellung der Grundsteuerwerte setzt insbesondere bei der Bewertung des Grundvermögens (§ 243 BewG) nämlich eine Bestimmung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse voraus. Diese werden aber in einigen Bundesländern nicht jährlich, sondern im zweijährigen Turnus ermittelt. Das bedeutet für diese Länder, dass die Gutachterausschüsse für die zeitnahe Bestimmung des Bodenrichtwertes einen weiteren Zeitpunkt für ihre Beurteilung einführen müssen.
Rz. 54– 56
Einstweilen frei.