Rz. 30
§ 229 Abs. 3 BewG verpflichtet alle Behörden (§ 6 Abs. 1 AO) zur Mitteilung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung richtet sich weder an eine konkrete Behörde noch ausschließlich an Finanzbehörden. Als Adressaten der Vorschrift kommen i.d.R. örtliche Gemeindebehörden in Betracht wie etwa Baubehörden, Vermessungsämter und Katasterämter, aber auch Forstbehörden oder Denkmalämter.
Rz. 31
Die Mitteilung erfolgt an die Finanzbehörden. Das sind in erster Linie die für die Feststellung der Grundstückswerte zuständigen Finanzämter. Dazu zählen aber auch andere Finanzbehörden, etwa Behörden, die für die Ermittlung der Kaufpreissammlungen zuständig sind.
Rz. 32
Mitteilungspflichtig sind alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die genannten Zwecke von Bedeutung sein können. Tatsächliche Umstände sind etwa die Bebauung, der Abriss eines Gebäudes oder die Neuvermessung des Grundstücks. Zu den rechtlichen Umständen zählen beispielsweise Baugenehmigungen, Bebauungspläne, öffentliche Förderungen oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung (§ 29 BewG Rz. 31).
Rz. 33
Die Mitteilungspflicht nach Abs. 3 besteht kraft Gesetzes. Anders als nach Abs. 1 erfolgt keine Anforderung durch die Finanzbehörden. Die Behörden haben keine Ermittlungspflicht. Sie müssen nur die Informationen weiterleiten, die Ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind.
Rz. 34
Die Vorschrift ist kritisch zu sehen. So haben Behörden häufig ein Informationsdefizit, weil ihnen nicht alle für die Feststellung von Grundsteuerwerten relevanten Informationen bekannt werden. Beispielweise ist nicht jede bauliche Veränderung an einem Gebäude genehmigungs- oder anzeigepflichtig, obgleich sie bewertungsrechtlich von Bedeutung sein kann. Darüber hinaus wird i.d.R. ein Rechtskenntnisdefizit bestehen, weil die Amtsträger in den entsprechenden Behörden entweder keine Kenntnis davon haben, dass ein bestimmter Umstand für die Bewertung von Grundbesitz von Bedeutung ist oder nicht wissen, dass sie verpflichtet sind, diesen Umstand mitzuteilen. Mitunter besteht auch ein Vollstreckungsdefizit, wenn Behörden zwar die entsprechende Kenntnis von den Tatsachen und von der Meldepflicht haben, diese aber ungeachtet dessen nicht an die Finanzbehörde weiterleiten, etwa wegen Personalmangel oder weil die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung (Abs. 6) nicht vorliegen. Sanktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden gegenüber anderen Behörden bestehen nicht. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung Verwaltungsanweisungen erlassen wird, die sich an die Behörden richten, die typischerweise mit bewertungsrelevanten Sachverhalten zu tun haben.
Rz. 35– 39
Einstweilen frei.