Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 145
Die vom Gesetzgeber vorgesehene Einschränkung des vereinfachten Ertragswertverfahrens auf Fälle, in denen das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist verständlicherweise Gegenstand erheblicher Kritik. "Offensichtlich" dürfte lediglich sein, dass sich das recht unbestimmte Tatbestandsmerkmal eines "offensichtlich unzutreffenden" Ergebnisses einer klaren Abgrenzungsmöglichkeit entzieht.
Rz. 146
R B 199.1 Abs. 5 ErbStR 2011 zeigt Anhaltspunkte auf, wann Erkenntnisse über eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung hergeleitet werden können. Diese Anhaltspunkte ergaben sich bereits wortgleich Abschn. 19 Abs. 4 BV-Erlass vom 25.6.2009 und Abschn. 19 Abs. 5 BV-Erlass vom 17.5.2011 dar.
Rz. 147
R B 199.1 Abs. 5 ErbStR 2011 hat folgenden Wortlaut:
Erkenntnisse über eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung zum gemeinen Wert können beispielsweise in den nachstehenden Fällen hergeleitet werden:
- 1. Vorliegen zeitnaher Verkäufe, wenn diese nach dem Bewertungsstichtag liegen;
- 2. Vorliegen von Verkäufen, die mehr als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen;
- 3. Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt.
Rz. 148
Aus dieser Aufzählung kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Finanzverwaltung offenbar bei einer Wertabweichung zwischen dem tatsächlichen gemeinen Wert und dem Bewertungsergebnis des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht an das vereinfachte Bewertungsergebnis gebunden sein will. Somit beurteilt die Finanzverwaltung den Begriff "offensichtlich unzutreffend" wohl in erster Linie nach quantitativen Kriterien. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar. Denn es liegt nahe, einem tatsächlichen Verkaufspreis innerhalb einer zeitlichen Nähe zum Bewertungsstichtag gegenüber dem Bewertungsergebnis nach dem schematischen vereinfachten Ertragswertverfahren eine höhere Aussagekraft beizumessen; dies gilt auch bei einem Verkauf, der nach dem Bewertungsstichtag erfolgt. Fraglich erscheint jedoch, wie der "tatsächliche gemeine Wert" ermittelt werden soll. Denn bei einem Verkauf, der nach dem Bewertungsstichtag liegt, ist die Ableitung des gemeinen Werts aus diesem Verkauf nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und auch unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips ausgeschlossen; dies gilt jedenfalls, solange sich die Verkaufsverhandlungen nicht bereits vor dem Bewertungsstichtag konkretisiert haben.
Rz. 149
Bei einer quantitativen Beurteilung eines "offensichtlich unzutreffenden" Ergebnisses kann eine Auseinandersetzung zwischen dem Steuerzahler und der Finanzverwaltung über den letztlich anzusetzenden Wert in der Praxis nur dann zu einem einvernehmlichen Ergebnis führen, wenn neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren eine alternative Wertermittlung vorliegt, dessen Wert von allen Beteiligten akzeptiert wird. Wenn man davon absieht, dass bereits der Parteienstreit über die Höhe eines gemeinen Werts, der unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach einer allgemeinen Bewertungsmethode durch ein Gutachten ermittelt wurde, alles andere als unproblematisch ist, stellt sich immer noch die Frage, unter welcher – quantitativen – Voraussetzung der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gegenüber einer anderen Wertermittlung offensichtlich unzutreffend ist.
Rz. 150
Die Frage, in welchen Fallkonstellationen Erkenntnisse über eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung hergeleitet werden können, lässt sich somit noch beantworten. Auch über die Streitfrage, in welcher Höhe der durch ein Gutachten berechnete Wert eines Unternehmens als gemeiner Wert anzusehen ist, kann unter den Beteiligten eine Einigung erzielt werden. Die Problematik, ab welcher quantitativen Differenz die Wertabweichung offensichtlich unzutreffend ist, bleibt dennoch unbeantwortet.
Rz. 151
M.E. sollte die Finanzverwaltung den Begriff weit auslegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 geltenden Auffassung der Finanzverwaltung, nach der dem Steuerzahler ein Wahlrecht zugunsten des vereinfachten Ertragswertverfahrens zusteht und sich – bei entsprechender Ausübung des Wahlrechts durch den Steuerzahler – der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens relativiert.
Rz. 152
Sofern eine wertabhängige Abweichung für die Annahme eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses maßgebend ist, gibt es in der Praxis – zumindest bei Bewertungen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer – Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung bei einer Wertabweichung des sich im vereinfachten Ertragswertverfahren ergebenden Werts vom gemeinen Wert nach einem Gutachten jedenfalls dann nicht von einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis ausgeht, wenn die Wertabweichung rund 50 % des Gutachtenwerts nicht überschreitet. Für eine derartige p...