Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Rz. 25
Die maßgebende Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 zum Bewertungsgesetz ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt.
Rz. 26
Aus Anlage 38 zum BewG ergibt sich die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes. Entscheidend für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer sind die für das Grundstück maßgebende Grundstücksart iS des § 250 BewG sowie die in Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.
Rz. 27
Anlage 38 zu § 253 Abs. 2 und § 259 Abs. 4 BewG weist folgende Gesamtnutzungsdauern aus:
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser |
80 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser |
80 Jahre |
Wohnungseigentum |
80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) |
80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten |
70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude |
60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser |
60 Jahre |
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen |
60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen |
50 Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime |
50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser |
50 Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser |
40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime |
40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen |
40 Jahre |
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder |
40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports |
40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude |
40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude |
40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser |
30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches |
30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Rz. 28
Die in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern der verschiedenen Gebäudearten orientiert sich – abweichend von Anlage 22 zum BewG, die bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgebend ist – nicht an der Anlage 3 der Sachwert-Richtlinie, sondern an Anlage 1 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 der aktuellen Immobilienwertermittlungsverordnung 2022.
Rz. 29– 30
Einstweilen frei.
II. Ableitung der Gesamtnutzungsdauer
Rz. 31
Für Gebäudeklassen, die in der Anlage 38 zum BewG nicht aufgeführt sind, ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Rz. 32
Bei unterschiedlich genutzten Gebäuden richtet sich die maßgebliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart nach den folgenden Grundsätzen:
Aus Anlage 38 zum BewG kann abgeleitet werden, dass die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Wohngrundstücke einheitlich 80 Jahre beträgt, weil insoweit die konkreten Grundstücksarten benannt werden:
- Einfamilienhäuser
- Zweifamilienhäuser,
- Mietwohngrundstücke,
Wohnungseigentum.
Damit gilt auch bei Wohngebäuden, die über zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzte Räume verfügen (z. B. Verkaufsräume oder Büros), eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Davon ist auch auszugehen, wenn für die von der Wohnnutzung abweichende Nutzung einer andere wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre. Derartige Fallkonstellationen sind insb. bei Mietwohngrundstücken denkbar, die neben der Nutzung zu Wohnzwecken zu weniger als 20 % auch anderen Zwecken dienen können.
- Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke von 80 Jahren anzunehmen.
- Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke lt. Anlage 38 anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z.B. Wohnungen) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche...