Rz. 5

[Autor/Stand] § 253 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 253 Abs. 2 Satz 3 und § 253 Abs. 2 Satz 6 sind durch das Fondsstandortgesetz[5] ab 1.7.2021 geändert worden.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG[7] hatte zunächst folgenden Wortlaut:

Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag.

§ 253 Abs. 2 Satz 6 BewG[8] hatte zunächst folgenden Wortlaut:

Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Dieser Wortlaut hätte dazu geführt, dass zu jedem Beginn eines Kalenderjahres eine Wertfortschreibung zu prüfen wäre, weil sich das Alter des Gebäudes zu jedem Bewertungsstichtag ändert. Jedoch besteht der Vorteil eines Hauptfeststellungszeitraums insb. darin, dass nicht zu jedem Stichtag Wertfortschreibungen durchgeführt werden müssen, nur weil sich das Alter des Gebäudes ändert. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift in der Weise nachgebessert, dass sich die Restnutzungsdauer aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Alter des Gebäudes und dem Hauptfeststellungszeitpunkt ergibt. Damit bleibt die Alterswertminderung für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum konstant.

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[3] Urteile des BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[5] Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1498.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[7] BewG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[8] BewG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2022

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