Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 69
Im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht ist der Erbbauberechtigte nach § 10 Abs. 2 GrStG Steuerschuldner sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die des belasteten Grundstücks. Daher bestimmt § 13 Abs. 3 GrStG, dass der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen ist, die nach § 92 BewG festgestellt werden. Unerheblich ist die Verteilung des Gesamtwerts auf diese beiden wirtschaftlichen Einheiten. Liegt ein Befreiungsgrund nur beim Erbbauberechtigten oder beim Eigentümer des Grund und Bodens vor, ist der Steuermessbetrag für die nicht befreite wirtschaftliche Einheit festzusetzen.
Rz. 70
Nach Wegfall der Vermögensteuer ist die Verteilung des Gesamtwerts auf die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts sowie des belasteten Grundstücks weitgehend ohne steuerliche Bedeutung. Eine steuerliche Relevanz ergibt sich lediglich noch für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Daher ist nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg v. 24.3.1998 in den Fällen, in denen es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt, eine Verteilung des Gesamtwerts nicht mehr vorzunehmen. Für die Grundsteuer ergibt sich daraus – abgesehen von Rundungsdifferenzen – keine nennenswerte steuerliche Auswirkung.
Rz. 71
Ab dem 1.1.2025 wird das Erbbaurecht mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 BewG). Als Grundstück gilt auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück. Nach § 261 BewG ist ein Gesamtwert zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Das führt zu einer Vereinfachung für den Steuerschuldner und für die Verwaltung. Die Regelung des § 13 Abs. 3 GrStG wurde daher durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG) mit Wirkung ab dem 1.1.2025 aufgehoben. Auf eine gesonderte Regelung der Steuerschuldnerschaft konnte wegen der einheitlichen Zuordnung des Steuergegenstands in Erbbaurechtsfällen zum Eigentümer des Grund und Bodens bereits auf Bewertungsebene (§ 261 BewG) verzichtet werden. Die Vereinbarung eines Erbbaurechtes und die damit einhergehende Zahlung des Erbbauzinses verschafft dem Erbbauberechtigten eine Rechtsposition, die es rechtfertigt, ihn für die Dauer des Erbbaurechts für Zwecke der Bewertung im Rahmen der Grundsteuer dem Eigentümer des Grund und Bodens gleichzustellen. § 10 Abs. 2 GrStG hat daher im reformierten GrStG keinen Platz mehr.
Rz. 72– 73
Einstweilen frei.