Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 17
Die Norm beruht auf § 11 GrStG 1951 sowie auf §§ 26 und 27 GrStDV 1952. Schon damals war die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert gesetzlich angeordnet. Die GrStDV regelte die Festsetzung des Steuermessbetrags für Erbbaurechts- und Erbpachtfälle sowie für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Deutschen Bundesbahn benutzt wurde.
Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973 fasste die o.g. Regelungen in § 13 GrStG zusammen. Im Gesetzgebungsverfahren ergänzte der Finanzausschuss den Wortlaut, indem auch der Ausnahmefall, dass nur ein Teil des Einheitswertes steuerpflichtig ist, erfasst wurde. Für von der Deutschen Bundesbahn für Betriebszwecke genutzten Grundbesitz ermäßigte sich der Steuermessbetrag nach § 13 Abs. 2 GrStG 1973 auf die Hälfte. In den Fällen des Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sah § 10 Abs. 2 GrStG 1973 vor, dass der Berechtigte auch Schuldner der Grundsteuer für das belastete Grundstück ist. Nach § 13 Abs. 3 GrStG 1973 war daher bei der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen.
Rz. 18
§ 13 Abs. 2 GrStG erfuhr durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Deutschen Einheit (Einigungsvertrag) vom 30.8.1990 eine Ergänzung, indem nach den Worten "Deutsche Bundesbahn" die Worte "oder die Deutsche Reichsbahn" eingefügt wurden. Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz) v. 27.12.1993 hob § 13 Abs. 2 GrStG auf. Der Gesetzgeber sah einen ermäßigten Steuermessbetrag für den von den Eisenbahnen genutzten Grundbesitz im Hinblick auf den Vergleich mit der Besteuerung des Grundbesitzes anderer Verkehrsträger als nicht mehr gerechtfertigt an.
Rz. 19
Bis zur Grundsteuerreform 2019 blieb die Norm unverändert. Die Neufassung des § 13 GrStG durch das das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 bezieht sich anstelle des Einheitswerts nun auf den Grundsteuerwert (Abs. 1 Satz 2), was nicht lediglich eine sprachliche Anpassung bedeutet. Die neuen Grundsteuerwerte sollen in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 10.4.2018 zu einer realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes beitragen und werden regelmäßig zu einer Vervielfachung der bisherigen Einheitswerte führen. In seiner Entscheidung hat das BVerfG von einer Nichtigerklärung der Vorschriften für die Einheitsbewertung mit Blick auf andernfalls drohende Vollzugsprobleme sowie die erhebliche finanzielle Bedeutung der Grundsteuer für die Gemeinden ab und berücksichtigte mit der Weitergeltungsanordnung bis zum 31.12.2024 den erheblichen Umsetzungsaufwand einer Neubewertung und ließ daher die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Vorschriften zu.
Rz. 20
In der ab 1.1.2025 geltenden Neufassung des § 13 GrStG fehlt überdies die Sonderregelung für Erbbaurecht sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht, da diese zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nach neuem Recht mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden (§ 244 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BewG). Aus Vereinfachungs- und Automationsgründen wird auf eine getrennte Bewertung verzichtet. Daher bedarf es in § 13 GrStG nicht mehr einer Addition von zwei Werten.
Rz. 21– 22
Einstweilen frei.