Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 20
Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im GrStG 1951 geregelt. §§ 17–19 GrStG und §§ 35-36 GrStDV normierten das Zerlegungsverfahren. Nach § 19 GrStG 1951 war der Steuermessbetrag nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen, zueinander stehen. Im materiell-rechtlichen Teil des Zweiten Steuerreformgesetzes wurde u.a. die Grundsteuer neu geordnet. Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973 nahm die Regelungen zur Zerlegung in das neu gefasste Grundsteuergestz auf, änderte das Verfahren allerdings dahingehend, dass nicht der Einheitswert, sondern der Steuermessbetrag zu zerlegen war. Maßgebend hierfür war die intendierte Verfahrensvereinfachung. In den Fällen, in denen vor dem 1.1.1974 ein anderer Zerlegungsmaßstab angewendet worden war, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen des Bestandsschutzes dieser Maßstab unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden. Hierfür bestehe die Möglichkeit, "...auf die alten aktenkundigen Verteilungsmaßstäbe zurückzugreifen." In diesem Zusammenhang steht auch die im Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Verkürzung der Frist nach § 25 Abs. 3 GrStG, innerhalb der die Gemeinden sowohl erstmalige Festsetzungen als auch rückwirkende Erhöhungen des Hebesatzes beschließen können, von neun auf sechs Monate.
Rz. 21
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 22 GrStG 1973 der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrages der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Der auf den Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermessbetrages ist in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Bei Grundstücken ist der Steuermessbetrag regelmäßig in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Mit einer flexibleren Gestaltung der Zerlegungsvorschrift in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 GrStG sollte vermieden werden, dass die der Einfachheit halber grundsätzlich nach Flächenanteil vorzunehmende Zerlegung zu unbilligen Veränderungen der Zerlegungsanteile benachbarter Gemeinden führt. Während der Regierungsentwurf ursprünglich nur eine Aufteilung nach Flächenanteilen vorgesehen war, erfolgte die Ergänzung im Gesetzgebungsverfahren auf Wunsch der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände. Ein weiteres Begehren, die Verständigung nicht von der Zustimmung des Steuerpflichtigen abhängig zu machen, fand keine Mehrheit. Die Bagatellgrenze wurde im Gesetzgebungsverfahren von 20 auf 50 DM erhöht.
Rz. 22
Das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz) v. 19.12.2000 ersetzte die Angabe "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfundzwanzig Euro". Die Umrechnung wurde nicht dazu genutzt, den Schwellenwert aus den siebziger Jahren an die aktuellen Wertverhältnisse mit deutlich erhöhten administrativen Kosten anzupassen.
Rz. 23
§ 22 GrStG i.d.F. des Grundsteuerreformgesetzes legt wie bisher die Grundsätze der Zerlegung fest und hat die Schreibweise angepasst. § 22 Abs. 2 GrStG bestimmt mit dem Gemeindeanteil des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft den Zerlegungsmaßstab bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Die gesonderte Ermittlung der Reinerträge ist nach § 239 Abs. 2 BewG die Grundlage für ein – im Vergleich zum geltenden Recht – vereinfachtes Zerlegungsverfahren. Im geltenden Recht ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im ersten Schritt der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrags zu zerlegen, ehe im zweiten Schritt der auf den Wirtschaftswert entfallende Anteil aufgeteilt wird. Als Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken nach § 22 Abs. 3 GrStG i.d.F. des GrStRefG grundsätzlich auf das Verhältnis der Flächen abzustellen. Führt diese Art der Zerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen. Die Verständigung ist im geltenden Recht sowohl bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als auch bei Grundstücken möglich. § 22 Abs. 4 GrStG i.d.F. des GrStRefG entspricht inhaltlich der Regelung des Absatzes 2 der bisherigen Vorschrift, indem ein Schwellenwert von 25 EUR festgelegt wird. Eine betragsmäßige Anpassung ist trotz der seit dem StEuglG vergangenen zwei Jahrzehnte auch 2019 nicht durch das GrStRefG) erfolgt. De facto ist eine Erhöhung sogar seit der Neufassung des GrStG 1973 unterblieben. Gestiegene Planungs-, Befolgungs- und Erhebungskosten werden vom Gesetzgeber ignoriert.
Rz. 24– 25
Einstweilen frei.