I. Grundgedanke der Vorschrift
Rz. 126
§ 69 Abs. 3 BewG enthält für planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland eine Sonderregelung zu den Vorschriften in Absatz 1 und Absatz 2. Nach dieser Vorschrift sollen, soweit keine Ausnahmen zugelassen sind (Satz 2), alle Grundstücke, die nach objektiver Beurteilung als Bauland angesehen werden müssen und sofort bebaut werden können, stets als Grundvermögen behandelt und bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn die Flächen im Feststellungszeitpunkt land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und noch nicht abzusehen ist, wann die Eigentümer diese Flächen anderen als landwirtschaftlichen Zwecken zuführen werden. Die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen ist ebenso unbeachtlich, wie die Bebaubarkeit durch den Steuerpflichtigen selbst und dessen "Bauwille".
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG nur für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.
Rz. 127– 128
Einstweilen frei.
II. Die Voraussetzungen im Einzelnen
1. Ausweis der Flächen in einem Bebauungsplan
Rz. 129
Die Flächen müssen in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sein. Bebauungsplan i.S.v. § 69 Abs. 3 BewG ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan i.S.v. §§ 8 ff., 14, 30 BauGB. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um einen einfachen oder einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 BauGB) handelt. Der Bebauungsplan i.S.d. verbindlichen Bauleitplans ist nicht zu verwechseln mit dem vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan i.S.d. §§ 5 bis 7 BauGB), in dem für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde lediglich in den Grundzügen festgelegt ist. Der verbindliche Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, enthält demgegenüber die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung; er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. Er setzt, soweit es erforderlich ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text die bauliche Nutzung für die verschiedenen Grundstücke, insbesondere Bauland, fest. Außerdem müssen im Bebauungsplan die räumlichen Grenzen seines Geltungsbereichs festgelegt sein. Nach § 9a BauGB ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats nähere Vorschriften über die Ausgestaltung der Bauleitpläne und damit auch über den Bebauungsplan zu erlassen. Von dieser Ermächtigung ist durch Erlass der VO über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) Gebrauch gemacht worden. Diese VO enthält nähere Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Rz. 130
Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde beschlossen. Er hat die rechtliche Qualifikation einer Ortssatzung (§ 10 BauGB). Der Bebauungsplan tritt erst in Kraft, wenn er von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt und in der vorgeschriebenen Art veröffentlicht worden ist (§§ 11, 12 BauGB). Ein Bebauungsplan, der von der Gemeinde zwar beschlossen, aber noch nicht genehmigt und noch nicht rechtsverbindlich geworden ist, reicht nicht aus. Auch die Festsetzung als Bauland im Flächennutzungsplan genügt nicht. Überörtliche Planfeststellungen können unter bestimmten Voraussetzungen Vorrang haben.
Rz. 131
Eine Festsetzung als Bauland liegt nur dann vor, wenn der Bebauungsplan überhaupt allgemeine Festsetzungen über das Bauland in seinem Geltungsbereich enthält und die Fläche in diese Baulandfestsetzungen mit einbezogen ist. Damit scheiden von vornherein alle Flächen für eine Einreihung unter § 69 Abs. 3 BewG aus, für die nach dem Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht in Betracht kommt. So bestimmt der Bebauungsplan z.B. die Art und das Ausmaß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), die Mindestbreite und die Mindesttiefe der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Der Bebauungsplan enthält u.a. Angaben über
- Flächen für Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB),
- Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB),
- Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB),
- Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB),
- Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB),
- Flächen für die Verwertung oder Beseitigung von Altwasser und festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB),
- öffe...