Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 78
Ist die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt und abgegrenzt, ist zu klären, welche Wirtschaftsgüter in diese Einheit im Einzelnen einzubeziehen oder aus dieser auszuscheiden sind. Vielfach fällt die Prüfung über die Bestimmung des Gegenstandes, der als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu bewerten ist, mit der Klärung der in diese Einheit einzubeziehenden Wirtschaftsgüter zusammen. § 232 Abs. 1 Satz 2 BewG stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts am Feststellungsstichtag.
Rz. 79
Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vorübergehend in einem dem Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gewerbebetrieb oder einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder in einem anderen Gewerbebetrieb verwendet wird, aber die Verwendung im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft überwiegt. Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, sowohl einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als auch einem gewerblichen Betrieb desselben Inhabers dauernd zu dienen, sind hingegen beiden Betrieben anteilmäßig zuzurechnen. Wegen der Frage der Zurechnung ein und desselben Wirtschaftsguts zu verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten wird auch auf R B 158.2 ErbStR 2019 und die Kommentierung zu § 234 BewG hingewiesen.
Rz. 80
§ 232 Abs. 3 BewG enthält eine Aufzählung der wichtigsten zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu gehören neben dem Grund und Boden und den Wirtschaftsgebäuden, auch stehende und umlaufende Betriebsmittel sowie immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Hierher gehören auch die mit dem Eigentum am Grund und Boden verbundenen subjektivdinglichen Rechte. Das sind vor allem die Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB und das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1105 Abs. 2 BGB. Zu den Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, zählen auch Erbbaurechte, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben.
Rz. 81
§ 232 Abs. 4 BewG führt die Wirtschaftsgüter auf, die nicht in das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einzubeziehen sind. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören im Wesentlichen der Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, Zahlungsmittel, Guthaben, Wertpapiere, Forderungen, Schulden und Pensionsverpflichtungen, sowie den normalen Bestand übersteigende Betriebsmittel. Ebenfalls nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen einzustufen sind Tierbestände, die weder zur landwirtschaftlichen noch zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Rz. 82– 84
Einstweilen frei.
II. Grund und Boden
Rz. 85
Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Maßgebend ist nur die dauernde Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Rechte, die untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören ebenfalls zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Rz. 86
Deshalb gehört unter der angegebenen Voraussetzung auch Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips und bestimmter im Gesetz festgelegter Fristen können zudem solche Flächen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sein, bei denen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 233 BewG verwiesen.
Rz. 87
Dementsprechend gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch das Brachland, das Abbauland (§ 234 Abs. 3 BewG), das Geringstland (§ 234 Abs. 4 BewG) und das Unland (§ 234 Abs. 5 BewG) sowie der Grund und Boden, der zu einem Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört (§ 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Auch der Grund und Boden ...