Rz. 128

[Autor/Stand] Das Finanzamt ist nur im Ausnahmefall berechtigt, selbst einen Bodenwert zu ermitteln. Dies ist gem. § 179 Satz 4 BewG zulässig, wenn vom Gutachterausschuss – gleich aus welchen Gründen – auch nach Aufforderung durch das Finanzamt kein Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt wird. In diesem Fall darf das Finanzamt den Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen ableiten (vgl. zum Hintergrund auch Rz. 16). Die unter Rz. 68 bis 107 aufgeführten Anpassungen sind – sofern erforderlich – entsprechend zu berücksichtigen. Sollte das Finanzamt hierfür die Unterstützung des Gutachterausschusses benötigen, ist der Gutachterausschuss um Auskunft zu ersuchen (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 BauGB). Durch Multiplikation von Grundstücksfläche und abgeleiteten Bodenwert pro m2 ergibt sich der Bodenwert des zu bewertenden Grundstücks.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Die Ableitung eines Bodenwerts kann z.B. bei Bauerwartungsland oder Rohbauland in Betracht kommen, da diese Flächen häufig noch nicht einer Bewertung durch den Gutachterausschuss unterzogen worden sind.

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Bei der Ableitung des Bodenwerts für Bauerwartungsland und Rohbauland gelten nach den Erbschaftsteuerhinweisen 2019 aus Vereinfachungsgründen regelmäßig folgende Wertansätze[4]:

 
  1. Bauerwartungsland
25 %,
  2. Bruttorohbauland
50 % und
  3. Nettorohbauland
75 %

des Bodenrichtwerts für vergleichbares erschließungsbeitragsfreies Bauland, sofern hierzu keine Angaben der Gutachterausschüsse vorliegen. Vgl. zu den Begriffsbestimmungen auch die Ausführungen unter Rz. 32 ff.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Das Rohbauland wird in Brutto- und Nettorohbauland unterschieden. Beim Bruttorohbauland sind die für öffentliche Zwecke benötigten Flächen des Planungsgebiets noch in der Gesamtfläche enthalten. Beim Nettorohbauland ist dies nicht mehr der Fall, daher der höhere Wertansatz gegenüber dem Bruttorohbauland.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Die Regelung des § 179 Satz 4 BewG, die an § 145 Abs. 3 Satz 4 BewG angelehnt ist, stellt sicher, dass für jedes unbebaute Grundstück, insb. auch im Außenbereich, ein Bodenwert ermittelt und damit eine Grundbesitzbewertung durchgeführt werden kann. § 179 Satz 4 BewG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie vom 7.12.2011[7] geändert worden und für Grundbesitzwertfeststellungen mit einem Bewertungsstichtag nach dem 13.12.2011 anzuwenden.

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Anders als die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte ist der vom Finanzamt abgeleitete Bodenwert nicht verbindlich, sondern kann durch die Finanzgerichte gerichtlich überprüft werden[9].

 

Rz. 134

[Autor/Stand] Eine mit § 179 Satz 4 BewG vergleichbare Regelung wurde auch bei der Bewertung der unbebauten Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer aufgenommen. Nach § 247 Abs. 3 BewG ist das zuständige Lagefinanzamt auch bei der Grundsteuerbewertung berechtigt bzw. verpflichtet, den Bodenwert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten, wenn von den Gutachterausschüssen i.S.d. §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt wird. So wird sichergestellt, dass jedes Grundstück für Zwecke der Grundsteuer bewertet werden kann. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 247 BewG.

 

Rz. 135– 137

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[4] Vgl. H B 179.2 "Keine Bodenrichtwerte" ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[7] Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 – BeitrRLUmsG, BGBl. I 2011, 2592.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

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