Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 68
Der mit Art. 7 Nr. 4 Buchst. b FoStoG v. 3.6.2021 m.W.v. 1.7.2021 eingeführte § 266 Abs. 5 BewG dient der Vereinfachung. Danach sind für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts die §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung des Bewertungsgesetzes weiterhin anwendbar, wenn diese Vorschriften bei bestehenden wirtschaftlichen Einheiten für Zwecke der Einheitsbewertung zugrunde gelegt wurden. Allerdings ist die Weitergeltung auf den Hauptfeststellungszeitraum 2022 beschränkt.
Rz. 69
Mit der zeitlich begrenzten Übernahme der bisherigen Regelungen zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei mehreren Flächen, die Ehegatten gehören oder Lebenspartnern, soll zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 eine Vereinfachung in der praktischen Anwendung des neuen Rechts erreicht werden. Es wurde erheblicher Ermittlungsaufwand für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für die Finanzverwaltung befürchtet, der bei der ersten Hauptfeststellung vermieden werden soll. Bei der nächsten Hauptfeststellung auf den 1.1.2029 soll jedoch allein auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt werden.
Rz. 70
Somit kann bei bestehenden wirtschaftlichen Einheiten im Hauptfeststellungszeitraum 2022 die Zurechnung von mehreren Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit auch dann erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. In der Praxis sind davon häufig Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betroffen, soweit dort Flächen bewirtschaftet werden, die dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. Das gilt bei Anwendung des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung auch, wenn
- 1. in die wirtschaftliche Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einbezogen wurden,
- 2. ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem mit dem Betrieb zusammen genutzten Wirtschaftsgut in den Betrieb einbezogen wurde oder
- 3. in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einbezogen wurden, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Sofern eine wirtschaftliche Einheit nach dem 31.12.2021 neu entsteht, ist eine dementsprechende Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter dagegen ausgeschlossen.