Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 65
Die mit § 25 GrStG zugunsten der Gemeinde eingeführte Möglichkeit, in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen, gilt nicht für bebaute Grundstücke. Die nach § 25 Abs. 5 GrStG vorgesehene "Grundsteuer C" zur Baulandmobilisierung ist nur innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 BewG zulässig. Zudem hat die Gemeinde eine Vielzahl von Voraussetzungen zu schaffen, um die Grundsteuer C rechtssicher auszugestalten. Es wird vielfach vermutet, dass die Gemeinden kaum von der Option der Grundsteuer C Gebrauch machen werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die gewisse Unbestimmtheit des § 25 Abs. 5 GrStG hinsichtlich der zu schaffenden Voraussetzungen. Zudem müssen die in der Region politisch Verantwortlichen in der Öffentlichkeit rechtfertigen, dass die Grundsteuer C berechtigt ist. Dies dürfte sich zum Teil als problematisch erweisen.
Rz. 66
Nach der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die Regelung zugunsten einer Grundsteuer C für notwendig erachtet, weil trotz Wohnungsmangels, vor allem in den Ballungsgebieten, baureife Grundstücke zu Spekulationsobjekten genutzt werden. Insbesondere baureife Grundstücke zwischen bebauten Grundstücken in Ballungsgebieten werden lediglich deshalb gekauft, um einen Wertzuwachs abzuwarten und die Grundstücke dann mit Gewinn weiter zu veräußern. Ein Interesse an einer sachgerechten Nutzung der Grundstücke besteht in diesen Fällen von den Grundstückseigentümern in der Regel nicht. Hierdurch entstehen dauerhafte Baulücken, die städteplanerisch unbefriedigend sind und dazu führen, dass der Bedarf an bebaubaren Grundstücken nicht gedeckt werden kann.
Rz. 67
Deshalb hat der Gesetzgeber den Gemeinden mit § 25 Abs. 5 GrStG die Möglichkeit eingeräumt, einen erhöhten Hebesatz auf baureife Grundstücke festzusetzen, um die baureifen Grundstücke für die Bebauung zu mobilisieren. Die zusätzliche grundsteuerliche Belastung von baureifen aber brachliegenden Baulandgrundstücken sei – so die Gesetzesbegründung – im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ein wichtiges Instrument, um einerseits Spekulationen zu begegnen und andererseits Bauland für die Bebauung zu mobilisieren. Zugleich sei es möglich, wichtige Impulse für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden zu geben. Die bundesgesetzlich geregelte Optionsmöglichkeit zur Einführung eines eigenständigen Hebesatzrechtes für baureife Grundstücke (sog. Grundsteuer C) berücksichtige zugleich die regional und örtlich unterschiedlichen Grundstücksmärkte sowie das jeweilige Angebot und die jeweilige Nachfrage von Bauland. Damit könne die Grundsteuer C zielgerichtet in den Gemeinden eingesetzt werden.
Rz. 68
M.E. dürfte die Regelung in der Praxis ihren Zweck nicht erreichen. Denn ein gesonderter Hebesatz für "bebaute Grundstücke" zur Baulandmobilisierung ist unzulässig. Bei der Grundsteuerbewertung hat der Gesetzgeber die bei der Einheitsbewertung geltende Regelung für Gebäude von untergeordneter Bedeutung (§ 72 Abs. 2 BewG) nicht übernommen.
Rz. 69
Das bedeutet, sofern ein unbebautes Grundstück, das die Voraussetzungen für die Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes erfüllt, mit einem auch nur wertlosen Gebäude bebaut wird, ist die Festsetzung des gesonderten Hebesatzes ausgeschlossen. Somit eröffnet sich für den Steuerzahler eine mit den bestehenden Regelungen wohl nicht zu verhindernde Gestaltungsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber möglicherweise nicht hinreichend bedacht worden ist.