aa) Allgemeines
Rz. 121
Bei der Ermittlung des Zu- oder Abschlags auf den Nennwert einer Kapitalforderung oder Kapitalschuld ist die sich ergebende Zinsdifferenz für die gesamte Laufzeit des Darlehens zu errechnen. Nach dem gleich lautenden Ländererlass vom 10.10.2010 werden je nachdem, ob die Tilgung in einem Betrag, in gleichen Raten oder in Annuitäten erfolgt, Vervielfältiger vorgegeben, die darüber hinaus je nach Laufzeit der Forderung oder Schuld variieren.
Rz. 122
Daher ist neben der Zinsdifferenz und der Frage, ob die Tilgung in einem Betrag, in gleichen Raten oder in Annuitäten erfolgt, auch noch die Laufzeit des Darlehens zu ermitteln (siehe Anhang).
Rz. 123
Einstweilen frei.
bb) Laufzeitberechnung
Rz. 124
Zur Ermittlung der Laufzeiten macht der gleich lautende Ländererlass vom 10.10.2010 folgende Vorgabe:
„2. Lauf- und Aufschubzeiten
2.1. Laufzeiten
2.1.1. Laufzeiten von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in einem Betrag getilgt werden
Die Laufzeit ist tagegenau zu errechnen. Dies gilt sowohl für unverzinsliche wie auch für niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden. Dabei wird das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen, der Monat, in dem der Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage bis zur Fälligkeit, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet.
Beispiel:
Besteuerungszeitpunkt |
4.6.2010 |
Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die in einem Betrag fällig wird |
20 000 EUR |
Fälligkeit |
5.9.2012 |
Laufzeit der Kapitalforderung/Kapitalschuld: |
2 Jahre, 3 Monate, 2 Tage |
2.1.2. Laufzeiten von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die in Raten oder Annuitäten getilgt werden
Bei der Bewertung von Kapitalforderungen oder Kapitalschulden, die nicht in einem Betrag getilgt werden, ist von einer mittelschüssigen Zahlungsweise auszugehen; auf die Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Zahlungsperiode kommt es nicht an (Tz. 1.2.1 und 1.2.2). Daher sind die Laufzeiten über die Anteile der Jahresleistungen zu ermitteln.
Beispiel 1:
Besteuerungszeitpunkt |
14.6.2010 |
Kapitalforderung |
15 000 EUR |
monatliche Tilgungsrate |
500 EUR |
Tilgungsdauer in Monaten: (15 000 EUR/500 EUR =) |
30 |
Fälligkeit der 1. Rate |
18.6.2010 |
Fälligkeit der letzten Rate |
18.11.2012 |
Im Jahr 2010 werden 7, im Jahr 2011 werden 12 und im Jahr 2012 werden 11 Monatsraten gezahlt. |
Tilgungsdauer 2 Jahre, 6 Monate |
|
Beispiel 2:
Besteuerungszeitpunkt |
18.10.2010 |
Kapitalschuld |
27 000 EUR |
vereinbarter Zinssatz |
2,5 % |
monatliche Annuitätenrate |
500 EUR |
Jahreswert der Annuität (12 × 500 EUR =) |
6 000 EUR |
Die Laufzeit kann mittels des folgenden Tilgungsplans ermittelt werden: Es ist von mittelschüssiger Zahlung des Jahresbetrags auszugehen. |
Kapitalschuld am 18.10.2010 |
27 000,00 EUR |
Zinsen bis zum 18.4.2011 (1/2 × 2,5 % × 27 000 EUR =) |
337,50 EUR |
Summe |
27 337,50 EUR |
Annuität |
6 000,00 EUR |
Schuldenstand am 18.4.2011 |
21 337,50 EUR |
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 21 337,50 EUR =) |
533,44 EUR |
Summe |
21 870,94 EUR |
Annuität |
6 000,00 EUR |
Schuldenstand am 18.4.2012 |
15 870,94 EUR |
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 15 870,94 EUR =) |
396,77 EUR |
Summe |
16 267,71 EUR |
Annuität |
6 000,00 EUR |
Schuldenstand am 18.4.2013 |
10 267,71 EUR |
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 10 267,71 EUR =) |
256,69 EUR |
Summe |
10 524,40 EUR |
Annuität |
6 000,00 EUR |
Schuldenstand am 18. 4. 2014 |
4 524,40 EUR |
Zinsen für 1 Jahr (2,5 % × 4524,40 EUR =) |
113,11 EUR |
Summe |
4 637,51 EUR |
Annuitäten-Teil am 18.4.2015 |
4 637,51 EUR |
Mithin wird im Jahr 2015 nicht eine volle Annuität gezahlt, sondern nur ein Anteil in Höhe von (4637,51/6000 =) |
0,8 |
Insgesamt gezahlte Annuitäten |
4,8 |
Somit beträgt die Tilgungsdauer |
4,8 Jahre.” |
Rz. 125
Ist eine Laufzeit der Schuld nicht vereinbart, so ist bei der Frage, ob es sich um eine langfristige Schuld handelt, nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit des § 609 BGB, sondern in erster Linie darauf abzustellen, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Falles ergibt. Liegt danach eine langfristige Schuld vor, so kann von einer Laufzeit von vier Jahren ausgegangen werden.
Rz. 126
Bei Kapitalforderungen, die nicht nach einem festen Zinssatz, sondern entsprechend der Gewinnentwicklung eines Gewerbebetriebs verzinst werden, ist die nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunktes maßgebende Verzinsung in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BewG zu bestimmen.
Rz. 127
Der BFH vertritt in der Entscheidung v. 23.3.2001 die Auffassung, dass "für die Bewertung einer Darlehensforderung nach § 12 Abs. 1 BewG nicht maßgebend sei, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner habe, sondern welche Laufzeit des Darlehens nach den Umständen des Falles zu erwarten sei, andernfalls wäre die höhere Bewertung einer hochverzinslichen Darlehensforderung überhaupt nicht möglich, was dem Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 1 BewG widerspreche". Der BFH geht somit bei der Prüfung der Langfristigkeit einer Kapitalforderung nicht davon au...