I. Vorbemerkung
Rz. 251
Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1.1.1974 in das ErbStG eingefügt. Der Gesetzgeber beendete die zuvor bestehende Rechtsunsicherheit darüber, ob die Bereicherung, die ein Ehegatte mit dem Eintritt der Gütergemeinschaft erlangt, nur dann der Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Ehevertrag primär aus erbrechtlichen Motiven geschlossen wird. Durch die Gütergemeinschaft werden die Vermögen der beiden Ehepartner nach § 1416 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (Gesamtgut), an dem sie in Gesamthandsgemeinschaft (§ 1419 Abs. 1 BGB) gleichberechtigt beteiligt sind. Für den das wertmäßig geringere Vermögen einbringenden Ehepartner führt dies zu einer objektiven Bereicherung im Umfang der Hälfte des Mehrwerts des durch den anderen eingebrachten Vermögens. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert diese Bereicherung als steuerbare Schenkung, ohne dass es auf Freigebigkeit ankommt; die Gesetzesbegründung schließt allein aus der Tatsache der Begründung der Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag (§§ 1408 Abs. 1, 1410, 1415 ff. BGB) auf den – ohnehin nicht erforderlichen (s. Rz. 102) – Bereicherungswillen des zuwendenden Ehegatten.
Rz. 252
Eingetragene Lebenspartner i.S.d. § 1 Abs. 1 LPartG konnten den Güterstand der Gütergemeinschaft seit dem 1.5.2005 wählen. Sie sollten daher auch schenkungsteuerlich wie Ehegatten behandelt werden. Die hierzu nötige Anpassung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfolgte allerdings erst im Zuge der Erbschaftsteuerreform mit Wirkung ab dem 1.1.2009. Zu fragen, ob man die so kodifizierte Gesetzeslücke zu Lasten eventuell betroffener Lebenspartner hätte schließen können (s. § 37 ErbStG Rz. 12.1), erscheint müßig. Seit dem 1.10.2017 ist die Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich. Auch gleichgeschlechtlichen Partner/innen steht nun die Ehe offen.
II. Erwerb bei Gründung der Gütergemeinschaft
Rz. 253
Mit Gründung der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen beider Partner kraft Gesetzes durch Gesamtrechtsnachfolge im Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Ausgeschlossen hiervon sind
Beachten Sie: Die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vorbehaltsgut ist Dritten, und damit auch dem Schenkungsteuerfinanzamt, gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem im Güterrechtsrechtsregister einzutragenden Ehevertrag ersichtlich ist (§ 1418 Abs. 4 BGB).
Rz. 254
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst unstreitig die unmittelbare Bereicherung, die einer der beiden Ehegatten kraft Gesetzes mit der Begründung der Gütergemeinschaft erfährt. Die Ehepartner haben es über die inhaltliche Ausgestaltung des Ehevertrags in der Hand, die gegenständliche Zusammensetzung des Gesamtguts durch die gezielte Zurückbehaltung von Vorbehaltgut zu bestimmen und so letztlich auch zu beeinflussen, ob und inwieweit es dadurch zu einem schenkungsteuerpflichtigen Erwerb kommt. Offenbar ist es bislang meist gelungen eine Steuerpflicht zu vermeiden; die Zahl veröffentlichter einschlägiger FG-Enscheidungen mag dies belegen. Die spätere – ehevertragliche (§ 1408 Abs. 1 BGB) – Umwandlung von Vorbehaltsgütern in Gesamtgut soll nach überwiegender Auffassung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar sein. Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist jedoch nicht ...