Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 70
Zu Fragen, die im Zusammenhang mit der Bewertung von auf fremdem Grund und Boden errichteten Bauwerken von geringem Wert entstanden sind, haben die Länder in verschiedenen Verwaltungserlassen Stellung genommen. Es handelt sich hierbei insb. um die Frage der Bewertung des Bauwerks selbst, die zutreffende Grundstücksart, die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit des Grund und Bodens und die Bewertung, wenn sich das Bauwerk auf Dauerkleingartenland oder Kleingartenland befindet.
I. Gebäude von untergeordneter Bedeutung
Rz. 71
Der Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zu "Grundstücksart und wirtschaftliche Einheit des Grund und Bodens, wenn die Gebäude in fremdem Eigentum von untergeordneter Bedeutung sind; Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden" lautet wie folgt:
- 1. Bauwerke auf fremdem Grund und Boden sind allgemein nicht als Gebäude zu bewerten, wenn der Einheitswert nicht mehr als 1.000 DM betragen würde. Damit wird die Anweisung unter b des Erlasses vom 1. März 1967 – S 3199 A – IV/2 – § 75 BewG – Grundstücksart – Karte 1 in zweierlei Hinsicht erweitert. Die Regelung bleibt nicht auf die nicht dauernd bewohnten Kleingartenlauben auf fremdem Grund und Boden, die als Gebäude der Grundstücksart sonstige bebaute Grundstücke zuzurechnen und im Sachwertverfahren zu bewerten wären, beschränkt. Außerdem ist die Grenze von weniger als 1.000 DM Gebäudewert angehoben worden auf nicht mehr als 1.000 DM Einheitswert im Fall der Bewertung der Bauwerke als Gebäude.
- 2. Gebäude auf fremdem Grund und Boden, für die der Einheitswert mehr als 1.000 DM beträgt, müssen stets bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn die vorhandenen Gebäude im Falle ihrer Errichtung auf eigenem Grund und Boden als Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, anzusehen wären, so dass das Grundstück nach § 72 Abs. 2 BewG trotz Vorhandenseins dieser Gebäude als unbebautes Grundstück bewertet werden würde. Eine Anwendung des § 72 Abs. 2 BewG in Fällen des § 94 BewG ist nicht möglich, weil in § 94 nicht auf § 72 Bezug genommen wird und § 72 nicht als übergeordnete Vorschrift angesehen werden kann.
- 3. Wenn die Bauwerke nicht als Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertet werden (vgl. Nr. 1), ist der Grund und Boden ein unbebautes Grundstück.
- 4. Wenn für die Gebäude ein Einheitswert festzustellen ist (vgl. Nr. 2), gilt der Grund und Boden nach § 94 Abs. 1 Satz 3 BewG als bebautes Grundstück der Grundstücksart, zu der das Gebäude gehört.
- 5. Hat der Eigentümer einer größeren Grundstücksfläche Teilflächen an mehrere Pächter verpachtet, können die Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn die Pächter auf den Flächen keine Gebäude oder nur Bauwerke, deren Einheitswert im Falle ihrer Bewertung als Gebäude nicht mehr als 1.000 DM betragen würden (vgl. Nr. 1), errichtet haben. Die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Teilflächen sind dann als ein unbebautes Grundstück zu bewerten.
- 6. In den Fällen, in denen mehrere Pächter auf den an sie verpachteten Teilflächen Gebäude errichtet haben (vgl. Nr. 2), können die bebauten Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn oder soweit die Flächen im Fall ihrer Einzelbewertung nach § 94 Abs. 1 Satz 3 BewG in ein und dieselbe Grundstücksart einzuordnen wären. Die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefassten Teilflächen gelten dann entsprechend der Grundstücksart der aufstehenden Gebäude als ein bebautes Grundstück, z.B. als ein Einfamilienhaus oder als ein Geschäftsgrundstück.
Rz. 72
Der Regelungsinhalt des vorstehenden Erlasses des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist mit Erlass zur "Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden" vom 28.1.1985 weiter konkretisiert worden:
Nach dem Bezugserlass [vgl. Rz. 71] sind Bauwerke auf fremdem Grund und Boden nicht als Gebäude zu bewerten, wenn der Einheitswert nicht mehr als 1.000 DM betragen würde. Gebäude auf fremdem Grund und Boden, für die der Einheitswert mehr als 1.000 DM beträgt, sind zu bewerten.
Sinkt zu einem späteren Feststellungszeitpunkt der Wert des bewerteten Gebäudes, z.B. bei Tankstellengebäuden auf fremdem Grund und Boden wegen des Anstiegs des Abschlags wegen vorzeitigen Abbruchs oder wegen wirtschaftlicher Überalterung, auf weniger als 1.100 DM, so ist der Einheitswert nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG aufzuheben. Dabei ist es unerheblich, ob die Wertminderung gegenüber dem zuvor festgestellten Einheitswert die Wertfortschreibungsgrenzen erreicht bzw. überschreitet oder unterschreitet.
Für die wirtschaftliche Einheit des Grund und Bodens ist eine Artfortschreibung als unbebautes Grundstück durchzuführen.